Wann eine Trunkenheitsfahrt in einer MPU endet
Weist ein Fahrzeugführer trotz eines Blutalkoholgehalts von 1,1 Promille oder mehr keine trunkenheitsbedingten Ausfallerscheinungen auf, so muss er sich zur Wiedererlangung seiner ihm entzogenen Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Das gilt selbst dann, wenn er erstmals bei einer Trunkenheitsfahrt ertappt wurde. So das Bundes-Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20).
Der Entscheidung lag der Fall eines Autofahrers zugrunde, dem wegen Trunkenheit im Straßenverkehr der Führerschein entzogen worden war. Bei dem Vergehen wurde eine Blutalkohol-Konzentration von 1,3 Promille nachgewiesen.
Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Mann eine Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Hiernach wurde er dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Dadurch sollte herausgefunden werden, „ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde“.
Der Betroffene weigerte sich jedoch, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte es daher ab, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Niederlage für Autofahrer in letzter Instanz
Mit seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht Kassel eingereichten Klage hatte der Pkw-Fahrer keinen Erfolg.
Auf seine Berufung hin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil jedoch ab. Das Berufungsgericht sah nämlich keinen Grund, die Neuerteilung des Führerscheins von einem für den Kläger positiven medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen. Denn der Verordnungsgeber habe den Grenzwert für derartige Fälle auf 1,6 Promille festgelegt.
Dem wollte das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundes-Verwaltungsgericht zwar nicht widersprechen. Es gab der Revision der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs trotzdem statt.
Überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung
Nach Ansicht der Richter setze Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts bestimmte Bedingungen voraus. Diese sind erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass ein Führerscheininhaber das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.
Davon müsse im Fall des Klägers ausgegangen werden. Denn er habe zum Zeitpunkt seiner Straftat trotz einer Blutalkohol-Konzentration von 1,3 Promille nachweislich keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt. Das aber sei ein Zeichen für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung.
Es würde daher eine erhöhte Rückfallgefahr bestehen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand müsse nämlich von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn ein Betroffener bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,1 Promille oder mehr keine Ausfallerscheinungen zeige.
In derartigen Fällen sei es daher gerechtfertigt, von dem in § 13 der Führerscheinverordnung genannten Grenzwert von 1,6 Promille abzuweichen. Das gelte auch dann, wenn Betroffene erstmals bei einer Trunkenheitsfahrt ertappt würden.
Quelle : VersicherungsJournal 19.03.21
Kommentare
Wann eine Trunkenheitsfahrt in einer MPU endet — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>