Berufsunfähigkeit – Keine Anzeigepflichtverletzung, aber arglistige Täuschung
Der als Autoverkäufer tätige Kläger hatte bei einem Versicherer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Antragstellung versicherte er, voll arbeitsfähig zu sein und auch nicht unter Erkrankungen oder Beschwerden seines Bewegungsapparates, „zum Beispiel Rücken, Knie, Hüfte“, zu leiden.
Nach neurologischen Erkrankungen wurde in dem Antragsformular nicht gefragt.
Der Mann sah sich daher nicht dazu veranlasst, dem Versicherer eine zuvor von einer Uniklinik diagnostizierte Erkrankung an Morbus Parkinson mit damit verbundenen Bewegungsstörungen seines rechten Arms sowie des rechten Beins zu offenbaren. Denn nach seinen Angaben hatte sein Bewegungsapparat zum Zeitpunkt der Antragstellung einwandfrei funktioniert.
Berufsunfähigkeitsversicherer ficht den Vertrag an
Als sich der Zustand des Versicherungsnehmers verschlechterte, beantragte er schließlich Leistungen seines Berufsunfähigkeitsversicherers. Der lehnte den Antrag ab und focht den Versicherungsvertrag gleichzeitig an.
Das begründete die Assekuranz damit, dass der Versicherte die Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe. Denn er habe die Parkinsonerkrankung und die damit verbundenen Bewegungsstörungen nicht im Antrag angegeben.
Versicherer wegen arglistiger Täuschung von Leistungspflicht befreit
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Leipzig wies die Klage des Betroffenen auf Fortbestehen der Versicherung als unbegründet zurück. Denn der Versicherer sei wegen arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht befreit gewesen.
Dem schloss sich das Dresdener Oberlandesgericht an. Der Kläger sei zwar nicht dazu verpflichtet gewesen, in dem Antrag die Erkrankung an Morbus Parkinson anzugeben. Nach neurologischen Erkrankungen habe der Versicherer nicht gefragt. Gefragt worden sei allerdings nach Beschwerden seines Bewegungsapparats. Die seien jedoch bereits vor der Antragstellung ärztlich diagnostiziert worden.
Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen
Selbst wenn die Beschwerden nach Meinung des Versicherten bei der Antragstellung noch keinen Krankheitswert gehabt haben sollten, hätte er sie nach Auffassung der Richter in dem Antrag erwähnen müssen. Denn die Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen sei grundsätzlich Sache des Versicherers.
„Dass die von dem Kläger wahrgenommenen Beschwerden letztlich auf die Diagnose „Parkinson“ zurückgeführt wurden, vermag ihn von der Anzeigepflicht nicht zu entlasten, da der Versicherer allgemein nach „Beschwerden des Bewegungsapparates“ und nicht nach deren Ursache oder Diagnose gefragt hat“, so das Gericht.
Nach Überzeugung der Richter habe der Kläger die Beschwerden vorsätzlich verschwiegen. Der Versicherer habe den Vertrag daher zu Recht angefochten.
Quelle : Versicherungsjournal 14.05.2024
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