Forstunternehmer – Unfall auf fremdem Grundstück gilt als Arbeitsunfall
Der Versicherungsschutz eines forstwirtschaftlichen Unternehmers kann sich ausnahmsweise auf das Fällen von Holz auf einem fremden Grundstück erstrecken, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des eigenen Forstgrundstücks vorliegt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17. November 2023 entschieden (L 8 U 3164/22).
Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltsvereins lag der Entscheidung die Klage eines Forstunternehmers zugrunde. Dieser hatte im Rahmen eines Naturschutzprojekts einen Großteil seiner Waldflächen an den Landkreis abgetreten.
Das erwies sich als Fehler. Denn der Mann hatte übersehen, dass er durch die vertragliche Abtretung seiner Lieferverpflichtung gegenüber einem langjährigen Stammkunden, dem er regelmäßig zwölf Raummeter Brennholz verkaufte, nicht mehr nachkommen konnte. Die ihm verbliebene eigene Waldfläche gab nicht mehr als vier Raummeter her.
Schwerer Unfall bei Baumfällarbeiten
Um seine vertragliche Verpflichtung erfüllen zu können, erwarb der Forstunternehmer gegen Bezahlung das Recht, auf einem bestimmten Flurstück einer Gemeinde im Rahmen einer sogenannten Selbstwerbung zusätzlich Holz auf eigene Rechnung schlagen zu dürfen.
Während dieser Baumfällarbeiten erlitt er Anfang November 2011 einen schweren Unfall. Dabei wurde der Mann unter anderem am Kopf, an einer Schulter sowie an einem seiner Unterschenkel schwer verletzt.
Erfolgreiche Berufung
Wegen der Folgen der Verletzung beanspruchte der Betroffene Leistungen der Berufsgenossenschaft. Die wurden ihm verweigert. Das begründete der gesetzliche Unfallversicherer damit, dass sich der Unfall nicht im Rahmen seiner versicherten forstwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet habe.
Im Vordergrund hätten vielmehr eigenwirtschaftliche Interessen des Selbsterwerbs an dem Holz gestanden. Es habe sich somit um keinen versicherten Arbeitsunfall gehandelt.
Kein privater Selbsterwerb
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich, anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Reutlinger Sozialgericht, dieser Argumentation nicht an. Es hielt die Forderung des Klägers, dass die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen habe, für begründet. Das Gericht gab seiner Berufung daher statt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte nicht von einem privaten Selbsterwerb des Holzes ausgegangen werden. Der Forstunternehmer habe es nämlich geschlagen, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und nicht aus privatem Interesse. Die Baumfällarbeiten hätten somit in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit seinem forstwirtschaftlichen Unternehmen gestanden.
Pacht hat keinen Einfluss
Im Übrigen mache es bezüglich des Versicherungsschutzes keinen Unterschied, ob zur Bewirtschaftung und Beschaffung einer größeren Holzmenge Flächen zugepachtet würden oder ob der Bedarf einzig durch eigene Flächen gedeckt werde.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle : Versicherungsjournal 21.06.2024
Kommentare
Forstunternehmer – Unfall auf fremdem Grundstück gilt als Arbeitsunfall — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>