Wann eine Corona-Ansteckung als Arbeitsunfall gilt
Eine Schul-Betreuerin hatte sich mit Covid-19 infiziert. Sie führte das auf den Kontakt an ihrem Arbeitsplatz mit Kindern, in deren Familien zahlreiche Infektionen aufgetreten waren, zurück. Doch dieser Umstand reicht nicht als Nachweis, dass die eigene Infektion ein Arbeitsunfall ist. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9. Mai 2023 (S 12 U 88/21) hervor.
Die Betreuungskraft einer Schule hatte sich im Dezember 2020 eine Covid-19-Infektion zugezogen.
Die Frau behauptete, sich bei einem von ihr betreuten Kind angesteckt zu haben, in deren Großfamilie zahlreiche Infektionen aufgetreten waren. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei nachweislich mit dem Virus infiziert worden.
Fehlender Nachweis führt zur Ablehnung der Einstufung als Arbeitsunfall
Weil sie unter Langzeitfolgen der Erkrankung, wie zum Beispiel allgemeiner Abgeschlagenheit sowie einer Beeinträchtigung ihres Geruchs- und Geschmackssinns litt, wollte die Betreuerin ihre Infektion als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Doch sowohl die zuständige Berufsgenossenschaft als auch das Sozialgericht Speyer folgten ihr nicht.
Es ließe sich nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Frau tatsächlich während ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt hat, so das Gericht. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setze einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus.
Verdacht reicht nicht aus, um Unfallversicherer in die Pflicht zu nehmen
Ob das Kind, bei welchem sich die Betreuerin ihrer Meinung nach angesteckt hatte, infiziert war, sei jedoch nicht geklärt worden. Es sei selbst nicht auf den Erreger getestet worden. Zum Zeitpunkt der Infektion hätten für Grundschüler in Rheinland-Pfalz weder Maskenpflicht noch Abstandsregeln bestanden.
Einzig der Verdacht, dass das Kind, von welchem sich die Frau angesteckt wähnte, wegen zahlreicher Infektionen in seiner Großfamilie selbst Überträger des Virus hätte sein können, reiche als Nachweis eines Arbeitsunfalls nicht aus. Sie hätte sich ebenfalls bei jemand anderem infizieren können. Dass das nicht der Fall war, habe sie nicht bewiesen.
Die Richter gestanden der Erkrankten keine Beweislastumkehr zu. Denn die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sollten nur für nachweisbare Schadensereignisse einstehen müssen.
Quelle : Versicherungsjournal 11.05.2023
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