Wann das Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt erlaubt ist
Telefoniert ein Fahrzeugführer während der Fahrt mit Hilfe einer Freisprecheinrichtung und lagert dabei das Mobiltelefon, um es vor Beschädigungen zu schützen, um, verstößt er nicht gegen die verbotene Nutzung des Geräts. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2024 entschieden (1 Orbs 33 Ss 151/23).
Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, gegen § 23 Absatz 1a StVO verstoßen zu haben, weil er während der Fahrt für kurze Zeit sein Smartphone in der Hand gehalten hatte. Vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen wurde er daher zur Zahlung eine Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt.
Dagegen legte der Mann beim Karlsruher Oberlandesgericht Beschwerde ein. Seine Begründung: Es sei zwar richtig, dass er mit dem Smartphone während der Fahrt telefoniert habe. Das Telefonat sei aber mit Hilfe einer Freisprecheinrichtung erfolgt. Er habe das Mobiltelefon nur kurzzeitig in der Hand gehalten, um es umzulagern und es so vor Beschädigungen zu schützen. Das aber stelle keine verbotene Nutzung dar.
Keine verbotene Nutzung des Mobiltelefons
Dieser Argumentation schloss sich das Beschwerdegericht an. Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter stelle allein das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation diene, durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Hinzukommen müsse vielmehr eine über das bloße Halten hinausgehende Benutzung.
Umlagerung ist keine Benutzung
Eine andere Interpretation sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Denn in der werde ausschließlich die „Benutzung“ verboten. Von einer solchen könne aber nicht ausgegangen werden, wenn ein elektronisches Gerät kurzfristig deswegen aufgenommen werde, um es woanders zu platzieren.
„Es wäre auch nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des von dessen Benutzung entkoppelten Umlagerns eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird“, so das Gericht.
Zurück an die Vorinstanz
Hätte der Verordnungsgeber zum Ziel gehabt, die Hände des Fahrzeugführers vollständig von fahrfremden Tätigkeiten freizuhalten oder etwaige Beweisschwierigkeiten mit Blick auf die immer wieder neu auftauchenden Schutzbehauptungen Betroffener auszuräumen, wäre es nicht erklärlich, warum das Verbot auf elektronische Geräte beschränkt worden sei, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.
Die Vorinstanz habe nun zu prüfen, ob der Beschuldigte entsprechend seiner Einlassung sein Smartphone zum Schutz einer möglichen Beschädigung tatsächlich nur umlagern wollte und diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung stand.
Quelle : Versicherungsjournal 16.05.2023
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