Krankenkasse fordert 157.000 Euro von Krankenhaus nach Skandaloperation
Die Einhaltung der Vorschriften für die Verteilung von Organen auf Transplantationszentren ist keine Voraussetzung dafür, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Transplantation übernehmen müssen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. März 2023 (B 1 KR 3/22 R) entschieden.
Ein gesetzlicher Krankenversicherer verklagt das Klinikum der Göttinger Georg-August-Universität auf Rückerstattung von mehr als 157.000 Euro. Diesen Betrag hatte er für die Transplantation jeweils einer Spenderleber für zwei seiner Versicherten gezahlt.
Wie sich später herausstellte, waren die in den Jahren 2010 und 2011 erfolgten Eingriffe zu diesen Zeitpunkten nur deswegen durchgeführt worden, weil ein leitender Oberarzt an die Vermittlungsstelle für Organspenden (Eurotransplant International Foundation) bewusst falsche Meldungen abgegeben hatte.
Das hatte dazu geführt, dass die Patienten mit einem höheren Schweregrad ihrer Erkrankung eingestuft wurden und so auf der Warteliste weiter vorgerückt waren.
Von drei Gerichten entscheiden zwei zu Gunsten des Krankenhauses
Wegen der wahrheitswidrigen Angaben hielt sich der Krankenversicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Wegen des Betruges des Arztes sei der Vergütungsanspruch rechtswidrig zustande gekommen.
Mit seiner Forderung auf Rückzahlung der Kosten hatte er zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Hildesheimer Sozialgericht verurteilte das Klinikum dazu, ihm den seines Erachtens zu Unrecht gezahlten Betrag zu erstatten.
Doch das akzeptierten weder das Krankenhaus noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und auch nicht das Bundessozialgericht. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet.
Vorschrift zur Organverteilung hat keine qualitätssichernde Zielrichtung
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts entfällt ein Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine erforderliche und ordnungsgemäß durchgeführte Transplantation nicht dadurch, weil einer seiner Mitarbeiter falsche Angaben zur Dringlichkeit des Eingriffs an Eurotransplant gemeldet hat.
Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten hätten keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienten lediglich der Verteilungsgerechtigkeit. Das Einhalten der Vorgaben sei daher keine Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Gesetzgeber habe durch die Einführung einer Strafvorschrift auf den damaligen Transplantations-Skandal reagiert. Eine Transplantation im Zusammenhang mit einer Falschmeldung sei allerdings weder verboten noch ein Vergütungsanspruch eines Krankenhauses ausgeschlossen worden.
Quelle : Versicherungsjournal 09.03.2023
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