Haftpflicht-Schaden – Regulierungsbereitschaft allein reicht nicht
Reagiert ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf die Aufforderung des Anwalts des Geschädigten, seine Haftung anzuerkennen mit einer nichtssagenden Floskel, so bietet er Anlass zur Klageeinreichung. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14. Juni 2023 (2 T 56/23) entschieden.
Das Auto eines Mannes war ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt worden. Beim Vorbeifahren eines anderen Wagens, wurde es von diesem beschädigt.
Formulierung „Wir sind regulierungsbereit“ reicht nicht
Der Geschädigte beauftragte einen Anwalt. Dieser forderte den gegnerischen Haftpflichtversicherer dazu auf, seine Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Darauf antwortete der lapidar: „Wir sind regulierungsbereit.“
Diese Aussage hielt der Rechtsanwalt für nichtssagend. Er bat daher um eine konkrete Aussage im Sinne seiner ersten Aufforderung, was aber nicht passierte. Der Anwalt reichte daher für seinen Mandanten Klage ein. Diese diente dazu sicherzustellen, dass der Kfz-Versicherer dem Grunde nach zur Regulierung des Schadens verpflichtet sei.
Erst nach Einreichung der Klage erkannte der Versicherer eine Haftung dem Grunde nach mit einer Quote von 100 Prozent an. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit daher als erledigt.
Damit war der Fall aber noch nicht ausgestanden. Der Versicherer war nämlich der Meinung, dass wegen seiner vorgerichtlichen Erklärung, regulierungsbereit zu sein, keine Klage notwendig gewesen wäre. Er war daher nicht bereit, die Gerichtskosten zu zahlen.
Gericht erkennt Veranlassung zur Klageeinreichung
Zu Unrecht, befand das Stuttgarter Landgericht. Demnach hatte der Kläger wegen des Verhaltens des Versicherers einen ausreichenden Grund zur Einreichung seiner Feststellungsklage. Denn obwohl der Versicherer mehrfach deutlich dazu aufgefordert worden sei, die Haftung dem Grunde nach zu erklären, habe er dies zuvor nicht getan.
Der Kläger habe daher annehmen dürfen, dass er ohne eine Klageeinreichung möglicherweise nicht zu seinem Recht kommen werde.
„Die Erklärung der Beklagten ‚Wir sind regulierungsbereit‘ entspricht erkennbar nicht der von dem Kläger geforderten Erklärung zur Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach. Vielmehr ist die Erklärung höchst unbestimmt und vage“, so das Gericht. Eine ausreichend deutliche Erklärung zur Frage der Haftung sei darin jedenfalls nicht zu erblicken.
Der beklagte Versicherer sei daher zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
Quelle : Versicherungsjournal 04.08.2023
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