Förster verletzt sich beim Fichten fällen – kein Arbeitsunfall ?
Ein Forstwirt fällte Bäume auf seinem Hof, um einen beschädigten Schuppen zu ersetzen und verletzte sich dabei. Anschließend wollte er dies als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, da sie den Vorfall dem privaten Bereich zuordnete. Schließlich landete der Fall vor dem Sozialgericht München. Das gab dem Verletzten wegen des Bezugs zum Betrieb recht.
Ein Mann hatte mit Unterstützung durch Bekannte drei Fichten gefällt, die auf dem von seinen Eltern übernommenen Hof einen Schuppen zu beschädigen begannen. Beim folgenden Aufräumen sowie dem Entfernen der Äste, um deren Druck auf den Nachbarzaun zu nehmen, trat er auf ein Kantholz in dem ein Nagel steckte und verletzte sich so am Fuß.
Fällung auf privatem Grundstück ist kein Arbeitsunfall
Die Verletzung wollte er als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Das lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ab.
Der Unfallversicherungs-Träger erklärte, dass die Verletzung dem „privaten unversicherten Lebensbereich zuzuordnen“ sei. Denn die Hoffläche zähle nicht als Bestandteil eines landes- und forstwirtschaftlichen Unternehmens wie jenes, das der Mann von seinen Eltern übernommen hatte.
Baumfällung nicht aus betrieblichen Gründen
Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, der allerdings im März 2023 zurückgewiesen wurde. Er sei als Unternehmer eines 0,98 Hektar Forst umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes versichert. Allerdings gehören auch 0,34 Hektar Hoffläche zu dem Unternehmen. Unfälle auf dem Hof seien aber nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn die Arbeiten aus betrieblichen Gründen anstanden.
Die Fällung der Fichte neben dem Schuppen, um dort einen neuen zu errichten, wie der Mann mitteilte, gehöre aber nicht dazu. Obwohl der Verletzte angab, das Holz zum Teil später verkauft zu haben, seien die Aufräumarbeiten als „Instandhaltung“ von Haus- und Hoffläche zu bewerten.
Sozialgericht erkennt in der Verletzung einen Arbeitsunfall
Dagegen klagte der Mann schließlich bei Gericht. Das Sozialgericht München bewertete die Situation anders. Es gab dem Kläger am 25. August 2023 (S 1 U 5011/23) Recht. Die Verletzung sei als Arbeitsunfall anzuerkennen.
„Der Kläger hat sich infolge einer versicherten Tätigkeit verletzt, konkret einer Tätigkeit als Unternehmer im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Nach der genannten Vorschrift sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner) versichert“, erklärte das Gericht.
Da er auf dem Hof gearbeitet hatte, sei es ein Arbeitsunfall. Hätte er auf dem Hof aber Kaffee getrunken oder wäre im Wald spazieren gegangen und hätte sich dabei verletzt, wäre es hingegen keiner gewesen. Denn rein der Bezug zur versicherten Fläche (Hof und Forst) reiche nicht aus.
Schuppen sollte beruflich genutzt werden
Auch die Tatsache, dass der durch den Baumwachstum beschädigte Schuppen durch einen neuen ersetzt werden sollte und die Fällungen nicht reinen Verschönerungszwecken diente, wirkte sich positiv auf das Urteil aus. Zudem solle der Schuppen beruflich genutzt werden, also sei auch hier ein Zusammenhang zum Betrieb gegeben.
In einem anderen Fall hatte ein Holzwirt ebenfalls die Verletzung, die er sich beim Holzspalten zuzog, als Arbeitsunfall anerkennen lassen wollen (VersicherungsJournal 8.3.2023). Damals urteilte das Gericht jedoch, dass die Berufsgenossenschaft keine Leistung zu erbringen hatte. Auch hier sprach das Sozialgericht München das Urteil.
Quelle : Versicherungsjournal 13.09.2023
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