Für diese Fahrzeuge gilt (voraussichtlich) die neue Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Bundesrat wird sich Ende dieser Woche mit dem neuen Gesetz zur Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge befassen. Stimmt das Plenum dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zu, gilt ab 2025 Versicherungspflicht für Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab sechs Kilometer pro Stunde.
Insbesondere auf landwirtschaftliche Betriebe kommt möglicherweise weiterer Verwaltungsaufwand zu. Denn der Bundestag wird in seiner Plenarsitzung am 2. Februar über das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht abstimmen.
Das Gesetz sieht eine Versicherungspflicht für den Gebrauch von zulassungsfreien Arbeitsmaschinen und Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 Kilometer pro Stunde ab dem 1. Januar 2025 vor. Bisher waren diese Fahrzeuge allgemein von der Haftpflicht-Versicherungspflicht befreit.
Regierung hatte Korrekturen vorgenommen
Die Änderungen waren Mitte Dezember vom Bundestag verabschiedet worden (VersicherungsJournal 18.12.2023). Kurz zuvor hatten die Regierungsstellen ihren Entwurf (30.3.2023) auf Druck externer Fachleute abgemildert.
So wurde insbesondere das Inkrafttreten der Versicherungspflicht um rund ein Jahr hinausgeschoben, „um hinreichend Zeit für eine Anpassung der Versicherungs-Bedingungen bestehender Privat- und Betriebshaftpflicht-Versicherungen oder zum erstmaligen Abschluss des gesetzlich geforderten Versicherungsschutz zu verschaffen“, wie es in der Beschlussempfehlung hieß.
Definitionen, welche Fahrzeuge betroffen sind
Mittlerweile liegt der Gesetzestext als Drucksache des Bundestages vor. Begriffsbestimmungen im ersten Paragraf definieren nur endlich, welche Fahrzeuge überhaupt betroffen sind – dies war bis zuletzt unklar. Demnach bezeichne der Begriff „Fahrzeug“ im Sinne des Gesetzes:
- „jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer pro Stunde übersteigt“,
- „jedes Landfahrzeug, das durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, sofern es unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes als Kraftfahrzeug anzusehen ist“ und
- „jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist“.
Bislang hieß es, die neue Versicherungspflicht solle nur gelten, wenn Fahrzeuge auf öffentlich zugänglichem Gelände zum Einsatz kommen.
Jetzt steht im Text: „Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von […] den Merkmalen des Fahrzeugs, […] dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und […] der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht.“
Sonderregelungen
Zu den Ausnahmen von der Versicherungspflicht heißt es, dass Paragraf eins nicht gelte für
- „Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen“,
- „Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen“ und
- „Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ entsprechen und für die keine Betriebserlaubnis oder andere Genehmigung erteilt ist, für die aber eine Zulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschrieben ist“.
Ebenso sei das Gesetz nicht anzuwenden auf „Fahrzeuge, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden,“ und „Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, f und g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“.
Ausgenommen ist zudem der „Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen, wenn die durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind“.
Konträre Empfehlungen
Damit das Gesetz nun in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Wie sich dieser Ende dieser Woche entscheiden wird, scheint nach wie vor unklar.
Denn das Verfassungsorgan berichtet auf seiner Website, dass sich Ausschüsse konträr geäußert hatten. So würden der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfehlen, dem Gesetz zuzustimmen. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz dagegen spreche sich gegen die Zustimmung aus.
Für den Fall, dass das Gesetz eine Zustimmung im Plenum erhalte, schlage der Agrarausschuss eine begleitende Entschließung vor. Darin fordere er eine Ausnahme für langsamfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, um insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe Vertragsänderungen, Arbeitsaufwand und Kosten zu vermeiden, wird berichtet.
„Bereits heute sei der Verkehrsopferschutz gewährleistet, da fast alle Halter von Arbeitsmaschinen und Staplern über Betriebs- oder Privathaftpflicht-Versicherungen verfügten und subsidiär die Verkehrsopferhilfe eintrete. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten sei die im Gesetz vorgesehene Regelung unverhältnismäßig – und zur Umsetzung der EU-Vorgaben auch nicht erforderlich“, wird der Agrarausschuss zitiert.
Quelle : Versicherungsjournal 30.01.2024
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