Vollkasko – Keine Mehrwertsteuer-Erstattung nach Totalschaden
Nach einem Vollkaskoschaden steht nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Versicherten nur dann die Erstattung von Mehrwertsteuer zu, wenn diese für die Beseitigung des Schadens tatsächlich angefallen ist. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. November 2023 entschieden (234 C 160/23).
Geklagt hatte eine Frau, die für ihren Personenkraftwagen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Bei einem im April 2023 von ihr verursachten Unfall erlitt ihr Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der von einem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert betrug rund 18.000 Euro netto.
Streit um 3.500 Euro
Nach dem Unfall wurde der Klägerin ein von ihr bereits im September 2022 bestellter Pkw geliefert. Daraufhin forderte sie von ihrem Kfz-Versicherer, die ihr bis dahin vorenthaltene Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert in Höhe von knapp 3.500 Euro zu zahlen.
Das lehnte der Kaskoversicherer unter Hinweis auf die Versicherungs-Bedingungen ab. Denn in denen hieß es: „Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.“
Nach Ansicht des Versicherers wäre die Mehrwertsteuer für das neuerworbene Fahrzeug jedoch in jeden Fall angefallen, und zwar auch, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Die Lieferung des neuen Autos habe folglich nichts mit der Schadenbeseitigung zu tun.
Nur Netto-Wiederbeschaffungswert
Dieser Argumentation schloss sich das Düsseldorfer Amtsgericht an. Es wies die Klage der Versicherten auf Zahlung der geforderten Mehrwertsteuer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts war der Vollkaskoversicherer nur dazu verpflichtet, der Klägerin nach dem Unfall den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu erstatten. Denn die eigentlich für den Dezember 2022 geplante Auslieferung des neuen Autos wurde wegen Lieferschwierigkeiten auf den Juni 2023 verschoben.
Zufälliges zeitnahes Zusammentreffen
Nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages sei die Klausel, dass Mehrwertsteuer nur dann erstattet wird „wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist“ so auszulegen, dass die Mehrwertsteuer kausal durch das versicherte Ereignis, in diesem Fall durch den Unfall verursacht wurde.
Dass zufällig in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis Mehrwertsteuer wegen der Auslieferung eines Monate zuvor bestellten Ersatzfahrzeugs angefallen sei, reiche daher für eine Erstattung nicht aus.
Quelle : Versicherungsjournal 21.02.2024
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