Von den Grenzen der Außenversicherung eines Hausrat-Vertrags
Im Rahmen der Außenversicherung eines Hausratversicherungs-Vertrags sind grundsätzlich nur Gegenstände mitversichert, die sich nur vorübergehend außerhalb des im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsorts befinden. Das hat das Landgericht Frankenthal mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 29. März 2023 entschieden (3 O 236/22).
Der Kläger hatte für seinen Erstwohnsitz eine Hausratversicherung abgeschlossen. Weil er überwiegend ein möbliertes Appartement als Zweitwohnung nutzte, hielt er sich an seinem Erstwohnsitz in der Regel nur an den Wochenenden sowie während mehrwöchiger Urlaubszeiten auf.
Am Zweitwohnsitz gestohlenes Fahrrad
Im Keller seines Zweitwohnsitzes stellte der Versicherte üblicherweise sein knapp 5.000 Euro teures Fahrrad ab. Als ihm das aus dem Lagerraum gestohlen wurde, machte er Ansprüche gegenüber seinem Hausratversicherer geltend. Seiner Meinung nach war das Fahrrad im Rahmen der Außenversicherung seines Vertrages mitversichert.
Dem widersprach der Versicherer. Er lehnte eine Regulierung des Schadens ab.
Zu Recht urteilte das schließlich mit dem Fall befasste Frankenthaler Landgericht. Es wies die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück.
Vom Sinn und Zweck der Außenversicherung
Werden Gegenstände, die sich in einer Zweitwohnung befinden, aber üblicherweise ihren Platz in der Hauptwohnung haben, entwendet oder durch ein versichertes Schadenereignis zerstört, besteht nur dann im Rahmen einer für den ersten Wohnsitz abgeschlossenen Vertrag Versicherungsschutz, wenn sie sich in der Zweitwohnung nur vorübergehend befinden, so das Gericht.
Denn eine Erweiterung des an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes auf eine Zweitwohnung sei nicht Sinn und Zweck der Außenversicherung. Für eine Zweitwohnung müsse vielmehr ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Da sich das gestohlene Fahrrad weit überwiegend im Keller der Zweitwohnung des Klägers befunden habe, sei es nicht versichert gewesen.
Quelle : Versicherungsjournal 22.12.2023
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