Auskunftspflicht nicht erfüllt. Kein Kasko-Versicherungsschutz !
Die Auskunftspflicht eines Versicherten, der eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen hat, erschöpft sich nicht auf die bloße Weitergabe von Informationen, sondern erfasst auch sein Verhalten an einem Unfallort. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 5. April 2022 entschieden und damit ein Urteil des Braunschweiger Landgerichts vom 7. Mai 2020 (7 O 599/17) bestätigt.
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 Kilometer pro Stunde gegen eine Laterne gefahren. Doch anstatt an der Unfallstelle zu warten, um Ermittlungen durch die Polizei zu ermöglichen, begab er sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern.
Die nahmen die von Zeugen benachrichtigten Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Eine rund 1,5 Stunden später vom Unfallfahrer entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,79 Promille. Das erklärte dieser damit, dass er nach dem Unfall eine Flasche Wodka getrunken und sich danach schlafen gelegt habe.
Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht
Anschließend forderte der Mann von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, den Schaden an der Laterne zu ersetzen. Er verlangte von dem Versicherer außerdem, wegen der bei diesem bestehenden Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten für sein Fahrzeug zu übernehmen.
Zu Unrecht, entschieden sowohl das Landgericht Braunschweig als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt.
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter überzeugt, dass der Kläger den Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht hatte. Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Pflicht alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenfalls dient
Im Übrigen sei der Mann dazu verpflichtet gewesen, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenfalls diene. Seine Auskunftspflicht erschöpfe sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen. Sie beinhalte auch sein Verhalten am Unfallort. Diesen habe er selbstverständlich nicht verlassen dürfen, ohne Feststellungen etwa zu einem Drogen- und Alkoholkonsum zu ermöglichen.
„Denn ein Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängende Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, zu überprüfen“, so das Berufungsgericht.
Das habe der Kläger mit seinem behaupteten Nachtrunk vereitelt. Dadurch sei keine verlässliche Bestimmung seiner Blutalkohol-Konzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, mehr durchführbar.
Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Berufung
Quelle : Versicherungsjournal 27.04.2022
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