Leitungswasserschaden – Haften Versicherer für die Schlamperei eines Handwerkers ?
Ein Wohngebäude- und Hausratversicherer, der für die Sanierung eines Leitungswasserschadens ein Fachunternehmen auswählt, übernimmt damit grundsätzlich keine eigene Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherten. Die Assekuranz schuldet in derartigen Fällen vielmehr nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens. Sie haftet hingegen nicht für Schäden, welche die Firma bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten versuracht haben soll. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 21. März 2022 (8 U 3825/21).
Die Küche des Klägers war bei einem Leitungswasserschaden erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Nach einer Besichtigung veranlasste sein Hausrat- und Gebäudeversicherer ein Fachunternehmen damit, den Schaden zu beseitigen. Das entsprechende Angebot des Unternehmens nahm der Versicherte an.
Zusätzlicher Schaden erheblichen Umfangs entstanden
Nachdem die Arbeiten beendet waren, behauptete der Mann, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dadurch sei an seiner Einrichtung ein zusätzlicher Schaden erheblichen Umfangs entstanden. Denn die Küchenmöbel seien nicht eingelagert, sondern, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden habe, entsorgt worden.
Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Betroffene ebenfalls gegenüber seinem Versicherer geltend. Denn schließlich sei dieser es gewesen, der das Unternehmen ausgesucht habe.
Versicherer wollte nicht ausgleichen
Der Versicherer fühlte sich jedoch nicht in der Verantwortung. Er weigerte sich daher, den zusätzlichen Schaden auszugleichen.
Zu Recht, urteilte das schließlich mit dem Fall befasste Nürnberger Oberlandesgericht. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Keine eigenen vertraglichen Verpflichtungen eingegangen
Es stehe zwar außer Zweifel, dass sich ein Versicherer schadensersatzpflichtig mache, wenn er im Rahmen der Regulierung schuldhaft eine Pflicht verletze, die ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegt. Dies gelte zum Beispiel im Fall einer verzögerten Regulierung.
Unterstütze der Anbieter nach Eintritt eines Versicherungsfalls seinen Kunden aber bei der Beauftragung eines Fachunternehmens, so handele er regelmäßig in dessen Namen. Trotz dieser Unterstützung gehe er folglich keine eigenen vertraglichen Verpflichtungen ein. Mit so einer Maßnahme wolle er vielmehr lediglich eine zeitnahe Entschädigung ermöglichen.
Fehlverhalten des Handwerkers dem Versicherer nicht zuzurechnen
Das behauptete Fehlverhalten des Handwerkers sei dem Versicherer folglich nicht zuzurechnen. Denn dieser habe nicht in seinem Namen gehandelt.
Geschuldet habe die Assekuranz lediglich, ein geeignetes Unternehmen ordnungsgemäß auszuwählen. Dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei, habe der Kläger nicht bewiesen.
Quelle : Versicherungsjournal 31.05.2022
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