Wenn es mit dem dienstlich genutzten Wagen knallt
Ein Beamter, der während seiner Dienstzeit mit seinem auch dienstlich genutzten Fahrzeug einen Schadenverursacht und deswegen in der Folgezeit einen teilweisen Verlust seines Schadenfreiheits-Rabatts in Kaufnehmen muss, hat keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Dienstherr den ihm daraus erwachsendenSchaden ersetzt. Das hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 8. Dezember 2017 entschieden (7 K11815/17.TR).
Der Kläger hatte seinen auch dienstlich genutzten Personenkraftwagen während seiner Arbeitszeit auf einemParkplatz abgestellt.Als er zu einem späteren Zeitpunkt für seine Arbeit benötigte Unterlagen aus dem Auto holen wollte, wurde diegeöffnete Tür des Fahrzeugs von einer Sturmbö erfasst und gegen einen daneben geparkten Pkw geschlagen. Derdadurch an dem fremden Auto entstandene Schaden wurde von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversichererreguliert.
Streit um 600 Euro
Das hatte zur Folge, dass der Kläger einen Teil seines Schadenfreiheits-Rabatts verlor. Hochgerechnet auf die Dauervon fünf Jahren machte das einen Betrag von 600 Euro aus. Mit dem Argument, dass der ihm so entstandeneSchaden auf eine dienstliche Verrichtung zurückzuführen sei, machte der Kläger den Verlust des Rabatts gegenüberseinem Dienstherrn geltend. Zu Unrecht, urteilte das Trierer Verwaltungsgericht. Es wies die gegen seinen Dienstherrn eingereichte Klage desBeamten als unbegründet zurück.
Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen nur Sachschäden an Gegenständen eines Beamten zu ersetzen seien. Bei der Höherstufung desKraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrages des Klägers würde es sich jedoch um einen nicht durch dasBeamtenrecht erfassten Vermögensschaden handeln.Eine Schadenersatz-Verpflichtung lasse sich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrnherleiten. Denn eine Höherstufung in einer Versicherung stelle die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikosdar. Das sei im Fall des Klägers im Übrigen durch eine Wegstrecken-Entschädigung von 35 Cent pro Kilometerausreichend abgedeckt. „Diese Entschädigung gleicht zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten Fahrzeugs einem höherenRisiko unterliegen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall ist“, urteilte das Gericht.Nach Ansicht der Richter ist der Dienstherr des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte zumErsatz des Schadens verpflichtet. Denn der Kläger verfüge über ausreichende finanzielle Mittel.
Quelle : Versicherungsjournal 15.01.2018 Wolfgang A. Leidigkeit
Kommentare
Wenn es mit dem dienstlich genutzten Wagen knallt — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>