Unfallversicherung – Keine Leistung nach verunglückter Behandlung
Wer im Rahmen von Heilmaßnahmen einen Dauerschaden erleidet, hat in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen seines privaten Unfallversicherers. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25. März 2021 hervor (2 O 425/20).Der Personenkraftwagen der Geschädigten hatte bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Den wollte sie auf Basis eines von ihr eingeholten Gutachtens abrechnen.
Der Kläger wollte sich im Oktober 2018 von einem Arzt ein erbsengroßes Lipom, das sich an seiner Unterlippe befand, entfernen lassen. Dazu wollte der Mediziner die Lippe unter Zuhilfenahme einer Spritze betäuben.
Die rutschte ihm jedoch aus der Hand und blieb mit der Nadel im linken Auge des Patienten stecken. Der musste daraufhin in eine Augenklinik gebracht und operiert werden. Wegen des Vorfalls leidet der Mann bis heute unter Einschränkungen.
Invaliditätsleistungen vom privaten Unfallversicherer gefordert
Der Betroffene wollte wegen des Dauerschadens Invaliditätsleistungen seines privaten Unfallversicherers in Anspruch nehmen. Der jedoch weigerte sich zu zahlen. Das begründete der Versicherer damit, dass bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden bestehe, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper einer versicherten Person hervorgerufen wurden.
Letzteres wurde von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. In seinem Fall sei dem Arzt die Spritze aber vor Beginn des eigentlichen Eingriffs aus der Hand gerutscht. Er habe folglich einen Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen erlitten.
Medizinische Behandlung hatte begonnen
Dieser Argumentation wollte sich das Offenburger Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage des Verletzten gegen seinen Unfallversicherer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist der erkennbare Zweck der Ausschlussklausel auf die sich der Versicherer beruft, „solche Unfälle vom Deckungsschutz auszunehmen, die die Folge einer medizinischen Behandlung sind“. Die Behandlung habe jedoch spätestens in jenem Augenblick begonnen, in dem der Arzt die Betäubungsspritze in Richtung des Gesichts des Klägers geführt habe.
Kein rein zufälliges Ereignis
Ein rein zufälliger Zusammenhang mit der Heilmaßnahme wäre zum Beispiel, wenn eine Spritze von einem Regal des Arztes auf einen auf einem Behandlungsstuhl liegenden Patienten herunterfällt. Davon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Bei dem Vorfall, der dem Kläger zum Verhängnis geworden war, habe sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, welche der durchgeführten Maßnahme eigentümlich sei. Somit falle er nicht unter den Versicherungsschutz.
Quelle : Versicherungsjournal 10.06.2022
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