Totalschaden – Regionale Angebote reichen beim Restwert aus
Geschädigte, deren Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben, sind abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht dazu verpflichtet, Restwertangebote räumlich entfernter Interessenten – also über das eigene Bundesland hinaus – einzuholen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. November 2021 entschieden (7 U 87/21).
Der Personenkraftwagen der Geschädigten hatte bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Den wollte sie auf Basis eines von ihr eingeholten Gutachtens abrechnen.
Überregionale Restwertbörsen berücksichtigen?
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers bestritt zwar nicht die alleinige Verantwortung seines Versicherten daran, dass der Unfall zustande gekommen war. Streit gab es jedoch bezüglich der Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, den der Sachverständige der Frau ermittelt hatte.
Diesen Wert hatte der Gutachter auf Basis regionaler Angebote, das heißt, jener im Bundesland der Geschädigten ansässigen Restwertbörsen, ausfindig gemacht. Das hielt der Versicherer für unzureichend.
Die Assekuranz war der Meinung, dass auch Angebote überregionaler Restwertbörsen hätten berücksichtigt werden müssen. Denn dann hätte sich ein deutlich höherer Verkaufspreis für das Fahrzeug der Geschädigten erzielen lassen.
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen
Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht anschließen. Ein Geschädigter entspreche nämlich dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn seine Schadensabrechnung auf demjenigen Restwert beruht, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ausgemacht hat.
Ein Unfallopfer beziehungsweise der Gutachter seien daher nicht dazu verpflichtet, Angebote räumlich entfernter Interessenten, die nicht im eigenen Bundesland ansässig sind, einzuholen.
Eine Ausnahme von dieser Regel gelte allenfalls dann, wenn es sich bei dem Geschädigten um einen gewerblichen Branchenkenner wie zum Beispiel ein Autohaus handelt. Solchen Unternehmen sei es zuzumuten, auch räumlich weiter entfernt angesiedelte Interessenten zu berücksichtigen.
Quelle : Versicherungsjournal 17.05.2022
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