Risikoleben – Wenn die Bezugsrechtsänderung verschwitzt wird
Die Ehefrau eines Verstorbenen konnte nicht beweisen, dass das Bezugsrecht aus einer von ihrem Mann abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung nach der Eheschließung zu ihren Gunsten geändert wurde. In diesem Fall stehen ihr keine Leistungen aus dem Vertrag zu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2021 hervor (7 U 74/20).
Dem Fall lag die Klage einer Witwe zugrunde, deren Mann im Mai 2008 noch vor der Eheschließung eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen hatte. In dem Antrag, der zur Frage des Bezugsrechts mehrere Wahlmöglichkeiten für den Fall des Ablebens vorsah, hatte er namentlich seine damalige Lebensgefährtin angegeben.
Nachdem er sich von dieser getrennt und die Klägerin geheiratet hatte, teilte sein Versicherungsmakler dem Versicherer Ende 2017 mit, dass das Bezugsrecht zu Gunsten der Ehefrau geändert werden solle. Eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ein Schreiben des Versicherten zur Änderung des Bezugsrechts würden folgen.
Dieses Schreiben ging bei dem Versicherer jedoch nicht ein. Der Makler hatte zwar ein von ihm vorbereitetes Dokument von dem Versicherten unterschreiben lassen. Er hatte es aber ihm überlassen, es zur Post zu geben.
Unzureichende Angaben?
Nachdem der Versicherte im März 2019 verstorben war, beanspruchten sowohl dessen Ehefrau als auch seine ehemalige Lebensgefährtin die Leistungen aus der Risiko-Lebensversicherung. Die zahlte der Versicherer an die Ex-Lebensgefährtin aus.
Die Witwe zog daher gegen den Versicherer vor Gericht. Ihre Klage begründete sie damit, dass sie als Witwe des Versicherten dessen Alleinerbin sei.
Nachdem der Versicherungsmakler die Änderung des Bezugsrechts angekündigt hatte, müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass es nach der Eheschließung zu ihren Gunsten geändert worden sei. Das sei dem Makler auch durch den Versicherer bestätigt worden.
Im Übrigen sei das Bezugsrecht zu Gunsten der ehemaligen Lebensgefährtin ihres Mannes von Anfang an nichtig gewesen. Denn entgegen der Vorformulierungen im Versicherungsantrag seien dort lediglich deren Name und das Geburtsdatum, nicht aber die Anschrift eingetragen worden. Auch die gehöre zu den das Bezugsrecht begründenden Pflichtangaben.
Fehlender Beweis
Dieser Argumentation schloss sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Gießen noch das von der Witwe in Berufung angerufene Frankfurter Oberlandesgericht an. Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter konnte die Frau nicht beweisen, dass das Bezugsrecht zu ihren Gunsten geändert worden war. Denn der Versicherer habe im Rahmen der Beweisaufnahme weder bestätigt, dass ihm das von dem Versicherungsmakler vorbereitete Schreiben zugegangen war, noch, dass er dem Makler ein Dokument zur Änderung des Bezugsrechts überlassen hatte.
Letzteres sei auch von dem Makler bestätigt worden. Allein die Tatsache, dass der Versicherte eine entsprechende Änderung beabsichtigt hatte, sei jedoch unerheblich.
Eindeutige Identifizierung
Für irrelevant hielten es die Richter auch, dass in dem Versicherungsantrag entgegen der Vorgaben die Anschrift der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen nicht angegeben worden war. Denn die Adresse solle lediglich Identifizierungs-Zweifeln vorbeugen.
Von derartigen Zweifeln könne in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Begünstigte sei nämlich eindeutig anhand ihres charakteristischen Namens sowie ihres Geburtsdatums zu identifizieren gewesen.
Das Oberlandesgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu. Der Text der umfangreichen Urteilsbegründung kann nach einem Mausklick auf diesen Link abgerufen werden.
Quelle : Versicherungsjournal 17.02.2022
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