Kein Schadenersatz, wenn die Katze des Nachbarn ihr Unwesen treibt
Eine Grundstückseigentümerin muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sie ungebetenen Besuch durch die Katze einer Nachbarin erhält. Behauptungen, dass das Tier dabei Schäden anrichtet, hat sie konkret zu beweisen, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu erlangen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 15. Juni 2022 hervor (49b C 505/21).
Geklagt hatte die Besitzerin eines in einer Wohnsiedlung gelegenen Einfamilienhauses. In der Siedlung gibt es mehrere sogenannte Freigängerkatzen, so auch die der Beklagten.
Ungebetener Besuch einer Katze
Die Klägerin behauptete, dass die Katze regelmäßig ungebeten ihr Grundstück aufgesucht und es dabei unter anderem als Katzenklo genutzt hatte. In Fällen, in denen die Terrassentür zum Lüften offen gestanden habe, habe das Tier auch das Haus betreten, sich über in der Küche stehenden Speisen hergemacht und Verschmutzungen in Form von Haaren hinterlassen.
Letzteres sei besonders schlimm. Denn als Asthmatikerin, so die Frau, leide sie unter anderem unter einer Tierhaarallergie.
Die Katze habe außerdem einen Vogelkasten zerstört und ihr Fahrzeug sowie eine Schutzhülle von Gartenmöbeln beschädigt. Die Klägerin forderte von der Nachbarin daher nicht nur, ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie verlangte auch, gerichtlich zu verfügen, dass die Beklagte Maßnahmen ergreifen müsse, welche die Katze darin hindern, das fremde Grundstück zu betreten.
Hinzunehmende Beeinträchtigungen
Ohne Erfolg: Das Amtsgericht Ahrensburg wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Hausbesitzerin die Beeinträchtigungen durch die Katze hinzunehmen. Denn ein nachbarrechtliches Gemeinschafts-Verhältnis umfasse auch, dass in einem Wohngebiet die üblichen Beeinträchtigungen durch freilaufende Katzen hingenommen werden müssen.
Dazu gehörten etwa das Setzen und Klettern auf Gartenmöbel und in Blumenbeete, aber auch das Hinterlassen von Katzenkot und -urin sowie zum Beispiel das Jagen von Vögeln und das kurze Eindringen in fremde Häuser. Die Duldungspflicht der Betroffenen gelte umso mehr, weil sie und die Beklagte nicht unmittelbare Nachbarinnen seien, sondern andere Wohngrundstücke zwischen ihren Häusern liegen würden.
Art der Katzenhaltung nicht vorgeben
„Würde man der Forderung der Klägerin nachkommen, dass die Katze der Beklagten das Grundstück nicht mehr betreten dürfe, müsste die bislang freilaufende Katze entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung der Beklagten als ‚Stubenkatze‘ oder ständig im Garten angeleint gehalten werden.
In letzter Konsequenz würde das bedeuten, dass die Klägerin ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben oder gar untersagen könnte. Eine derartige Rechtsposition kann auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundbesitz der Klägerin ergebenden Verbietungsrecht nicht schützenswert sein“, so das Gericht.
Duldungspflicht nicht grenzenlos
Zwar sei die Duldungspflicht der Klägerin nicht grenzenlos. Sie habe aber das behauptete Eindringen der Katze provoziert, indem sie die Terrassentür geöffnet und Speisen offen stehen gelassen hatte.
Die Frau habe im Übrigen nicht beweisen können, dass die von ihr angeprangerten Beschädigungen durch die Katze der Nachbarin verursacht worden seien. Denn schließlich habe es in der Siedlung auch andere Freigängerkatzen gegeben.
Quelle : Versicherungsjournal 09.08.2022
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