Falsche Angaben eines Betreuers gehen zu Lasten des Versicherten
Ein Versicherter muss sich falsche Angaben eines nach einem schweren Unfall bestellten Betreuers gegenüber seinem privaten Unfallversicherer zurechnen lassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2022 (5 U 92/21) hervor.
Eine junge Autofahrerin war mit ihrem Fahrzeug in einer Kurve ins Schleudern geraten und gegen einen Baum geprallt. Bei dem Unfall wurde sie schwer verletzt. Nachdem sie als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde ihr einige Stunden später eine Blutprobe entnommen. Die ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,4 Promille.
Betreuerin verneint Genuss von Alkohol
Davon wusste ihr privater Unfallversicherer zunächst nichts. Die als Betreuerin bestellte Mutter hatte in der Schadenanzeige auf die Frage, ob ihre Tochter in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe mit nein geantwortet. Ebenso verneinte sie die Frage nach einer Blutprobe.
Als er später von dem wahren Sachverhalt Kenntnis erlangte, berief er sich der Versicherer auf den bedingungsgemäßen Ausschluss von Unfällen infolge einer Alkoholisierung. Er forderte bisherige Abschlagzahlungen zurück.
Zu Recht, urteilte das Saarbrücker Oberlandesgericht. Es gab der Berufungsklage des Unfallversicherers statt.
Erhebliche Fahrfehler führten zum Unfall
Anders als die Vorinstanz war das Berufungsgericht davon überzeugt, dass typischerweise alkoholbedingte erheblichen Fahrfehler Schuld am Unfall waren. Zweifel daran hielten die Richter für unbegründet. Der Versicherer habe sich daher auf den bedingungsgemäßen Leistungsausschluss berufen dürfen.
Er sei darüber hinaus aber auch wegen einer vorsätzlichen, wenn nicht gar arglistigen Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheiten durch die als Betreuerin berufene Mutter der Frau von seiner Leistungsverpflichtung befreit gewesen. Diese habe die Fragen zur Alkoholisierung ihrer Tochter und zu einer Blutprobe in der Schadenanzeige nachweislich falsch beantwortet.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mutter von beiden Sachverhalten nichts wusste, hätte sie nach Ansicht des Oberlandesgerichts entsprechende Erkundigungen einzuholen gehabt. Das sei nicht geschehen.
Die Versicherte müsse sich daher zurechnen lassen, dass ihre Mutter die Aufklärungs-Obliegenheiten arglistig im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 2 VVG verletzt habe.
Quelle : Versicherungsjournal 24.03.2023
Kommentare
Falsche Angaben eines Betreuers gehen zu Lasten des Versicherten — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>