Wenn der Restschuldversicherer die Leistung verweigert
Im vergangenen Jahr haben sich fast 29.000 Verbraucher in Streitigkeiten mit der Assekuranz an die Versicherungsombudsfrau gewandt. In einem Falle brachte die Schlichterin einen Restschuldversicherer dazu, seine anfängliche Verweigerungshaltung aufzugeben. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2025 der Ombudsstelle.
Eine Frau hatte ein Darlehen aufgenommen, um sich mit einem Buchladen selbstständig zu machen. Zur Absicherung der Darlehensraten schloss sie eine Restschuldversicherung ab, die auch im Fall der Arbeitslosigkeit leisten sollte.
Restschuldversicherer verweigert Leistung
Das Geschäftskonzept ging allerdings nicht auf, so dass die Dame sich bereits ein Jahr nach der Eröffnung gezwungen sah, diese Tätigkeit aufzugeben und sich arbeitslos zu melden.
Ihr Restschuldversicherer lehnte eine Leistungspflicht ab, da das betroffene Gewerbe nicht wie bedingungsgemäß vereinbart mindestens 18 Monate bestanden hatte.
Ein Fall für die Ombudsfrau
Daraufhin schaltete die Frau die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Diese führt seit rund zweieinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Die Schlichterin fand an der streitgegenständlichen Klausel zwar nichts auszusetzen. Allerdings fiel ihr bei der Prüfung des Sachverhalts ein neuer Ansatz auf. Denn unter bestimmten Voraussetzungen war auch eine freiberufliche Tätigkeit versichert.
Die ehemalige Buchladenbesitzerin war bereits mehr als 18 Monate als freie Journalistin tätig, da sie diese Tätigkeit mit der Eröffnung des Buchladens nicht aufgegeben hatte. Auch wenn das Darlehen aufgenommen wurde, um die Einrichtung des Buchladens zu finanzieren, hatte der Verwendungszweck des Darlehens keinen Einfluss darauf, welche Tätigkeit versichert ist, stellte die Schlichterin gegenüber dem Versicherer klar.
Sie erläutert dem Restschuldversicherer, dass sich auch aus den Versicherungsbedingungen nicht ergebe, dass eine Tätigkeit die andere ausschließen würde. In diesen sei insbesondere kein Vorrang einer Tätigkeit geregelt.
Versicherer gibt seine Verweigerungshaltung auf
Der Versicherer erkannte schließlich seine Leistungspflicht an, nachdem die Frau anhand von Einkommensnachweisen belegen konnte, dass sie die freiberufliche Tätigkeit als Journalistin bis zur Arbeitslosigkeit auch tatsächlich ausgeübt hatte.
Björn Wichert
Quelle : Versicherungsjournal 19.08.2026

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