Unfall auf Privatgrundstück – Kein gesetzlicher Schutz für ehrenamtlich Tätige
Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Horts gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch dann, wenn er die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück durchführt. Dies entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urteil vom 5. Dezember 2023 (B 2 U 10/21 R).
Geklagt hatte ein Mann, der ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist. Er hatte sich auf Bitten der Einrichtung im Jahr 2017 dazu bereit erklärt, für den jährlich stattfindenden Weihnachtsbasar Baumscheiben zuzuschneiden. Die sollten dort verkauft werden.
Die entsprechenden Arbeiten führte der Helfer auf seinem Privatgrundstück durch. Dabei geriet er mit der linken Hand in seine Kreissäge. Das hatte zur Folge, dass er seinen Mittel- und Ringfinger verlor.
Unfall auf dem Privatgrundstück
Als der Mann deswegen Leistungen der Unfallkasse in Anspruch nehmen wollte, erhielt er eine Absage. Das begründete die Kasse damit, dass der Versicherungsschutz wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts deswegen ausscheide, weil der Kläger die Arbeiten auf seinem Privatgrundstück durchgeführt habe.
Der Unfall habe sich folglich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens ereignet. Denn diese hätten auf dem Privatgrundstück keine Einwirkungs-Möglichkeiten gehabt.
Erfolgreiche Revision
Mit seiner daraufhin eingereichten Klage hatte der Verletzte zunächst keinen Erfolg. Sie wurde sowohl von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Sozialgericht Gotha, als auch vom Thüringer Landessozialgericht, das in Berufung mit dem Fall befasst war, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Richter beider Gerichte schlossen sich der Argumentation der Unfallkasse an.
Im organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde
Zu Unrecht urteilte nun das Bundessozialgericht. Es gab der Revision des Klägers statt. Dem Kläger seien die Sägearbeiten sowohl von dem kommunalen Kindergarten als auch von dem Elternbeirat konkret übertragen worden. Sie hätten daher innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde stattgefunden.
Die fehlende Einwirkungsmöglichkeit auf das Privatgrundstück des Klägers hatte nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz. Denn der Schutz ehrenamtlich Tätiger erstrecke sich ohne örtliche und zeitliche Begrenzung grundsätzlich auf alle Tätigkeiten für die im Gesetz genannten Einrichtungen. Zu denen gehörten auch kommunale Kindergärten.
Quelle : Versicherungsjournal 06.12.2023
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