GKV Verdienstgrenze für beitragsfreie Familienversicherung steigt
Gesetzlich Krankenversicherte können Ehepartner und Kinder unter bestimmten Umständen kostenlos mitversichern. Die dafür geltende Einkommensgrenze wird zum Jahresanfang angehoben.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie ihre Kinder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern.
Für diese sogenannte Familienversicherung müssen die Voraussetzungen gemäß § 10 SGB V erfüllt werden. So muss die mitzuversichernde Person den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ferner darf sie in der GKV nicht versicherungspflichtig, nicht freiwillig versichert, nicht von der Versicherungspflicht befreit und auch nicht versicherungsfrei sein – mit Ausnahme von Minijobbern mit einem Gehalt von monatlich bis zu 556 Euro ab 2025.
Maximal 535 Euro im Monat – Minijobber bis 556 Euro
Zudem darf das Einkommen der mitzuversichernden Person die Höchstgrenze von regelmäßig einen Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße (West) nicht überschreiten.
In diesem Jahr beträgt die monatliche Bezugsgröße noch 3.535 Euro. Damit gilt in 2024 noch eine monatliche Einkommensgrenze von 505 Euro für Familienversicherte ohne einen Minijob.
Ab 1. Januar 2025 steigt die Bezugsgröße gemäß der beschlossenen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (VersicherungsJournal 6.11.2024) auf monatlich 3.745 Euro. Damit erhöht sich die monatliche Einkommensgrenze für eine beitragsfreie GKV-Familienversicherung um 30 Euro auf 535 Euro.
Für familienversicherte Minijobber gibt es eine Sonderregelung: Sie können ab dem Januar 2025 ein maximales monatliches Gesamteinkommen von 556 Euro haben – bis 31. Dezember 2024 sind es noch 538 Euro.
Das zählt zum Gesamteinkommen
Zum Gesamteinkommen zählen sämtliche Einkünfte, die der Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel die Einkünfte
- aus einer abhängigen Beschäftigung, also das Bruttoarbeitsentgelt – auch aus Minijobs – einschließlich Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Abfindungen,
- aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler),
- aus einem Gewerbebetrieb,
- aus Vermietung und Verpachtung,
- aus Kapitalvermögen, wie Zins- und/oder Kapitalerträgen, sowie
- steuerpflichtige Rentenbezüge.
Je nach Einkunftsart können bestimmte Beträge abgezogen werden, da diese das steuerpflichtige Einkommen minimieren. Dazu gehören beispielsweise Werbungskosten beim Arbeitslohn, der Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen, Abschreibungen oder betriebliche Ausgaben bei gewerblichen Einkünften.
Ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen zählen unter anderem Bafög-Leistungen, Stipendien, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die einzig auf Kindererziehungszeiten beruhen.
Was bei der Mitversicherung von Kindern zu beachten ist
Familienversichert werden können nicht nur die eigenen Kinder und Kinder des Ehepartners/Lebenspartners, sondern auch Stiefkinder und Enkel, die das Krankenkassenmitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder.
Ist nur ein Elternteil Mitglied in einer Krankenkasse, ist eine kostenlose Familienversicherung des Kindes nur durchführbar, wenn das Einkommen des anderen Elternteils unter der monatlichen GKV-Versicherungspflichtgrenze und unter dem Einkommen des GKV-versicherten Elternteils liegt.
In 2024 lag die monatliche GKV-Versicherungspflichtgrenze bei 5.775 Euro, ab 2025 sind es monatlich 6.150 Euro.
Konkret heißt es dazu in § 10 Absatz 3 SGB V: „Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.“
Was für volljährige Kinder gilt
Eine Mitversicherung der Kinder ist bis zum 23. Lebensjahr möglich, wenn sie noch nicht erwerbstätig sind. Das Gleiche gilt für Kinder bis 25 Jahre, sofern sie noch zur Schule gehen, eine schulische Berufsausbildung, ein Studium oder einen freiwilligen Dienst wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes absolvieren.
Kinder können über das 25. Lebensjahr hinaus zudem für maximal weitere zwölf Monate in der GKV familienversichert werden, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben für:
- den freiwilligen Wehrdienst,
- die Tätigkeit als Entwicklungshelfer,
- bestimmte sonstige Freiwilligendienste wie Bundesfreiwilligendienst (BFD), Jugendfreiwilligendienst (IJFD), freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ).
Kinder mit Behinderung, die dauerhaft außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, können ohne Altersbeschränkung kostenlos familienversichert sein, sofern die Behinderung bereits vorlag, als im Alter ab 18, 23 oder 25 Jahren eine Familienversicherung bestand.
Eine Beschreibung, welche Voraussetzungen für eine Familienversicherung bestehen, ist unter anderem im Familienportal.de, einem Webportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, zu finden.
Quelle : Versicherungsjournal 05.12.2024
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