Verspätete Lieferung – Autohändler muss entgangene Umweltprämie ersetzen
Das Amtsgericht München hat einen Autohändler zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, nachdem er einen E-Auto-Käufer monatelang auf die Lieferung warten ließ und dadurch dessen Anspruch auf die Umweltprämie teilweise verfiel. Der Rechtsstreit endete nach Berufung mit einem Vergleich.
Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis München, der im Juni 2022 bei einem Autohaus ein Elektroauto der Marke Hyundai Kona bestellt hatte, so berichtet das Amtsgericht München in einer Pressemitteilung. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben.
Zu diesem Zeitpunkt konnten die Käufer eines Elektroautos noch einen sogenannten Umweltbonus erhalten, umgangssprachlich auch „Abwrackprämie“ genannt. Diese Förderung war Teil des Klima- und Transformationsfonds (KTF) und betrug je nach Fahrzeugtyp und Listenpreis bis zu 6.750 Euro.
Händler konnte Auto nicht liefern
Wäre das Auto rechtzeitig im Jahr 2022 geliefert worden, so hätte der Käufer Anspruch auf eine Umweltprämie von rund 6.000 Euro gehabt. Doch dieser Betrag blieb ihm verwehrt, da das Autohaus Lieferprobleme hatte und das Fahrzeug nicht bis zum Jahresende liefern konnte.
Als der Mann im Februar des Folgejahres immer noch auf das Auto wartete, setzte er dem Autohaus am 20. Februar 2023 eine Frist zur Lieferung bis zum 8. März. Nach Ablauf dieser Frist trat er vom Kaufvertrag zurück und besorgte sich bei einem anderen Händler einen Volvo XC 40 Recharge, den er mit einem Leasingvertrag finanzierte.
Umweltprämie war deutlich gesunken
Das Problem war, dass die Umweltprämie zu dem Zeitpunkt, als der Mann auf den Volvo als Ersatzmodell auswich, bereits deutlich gesunken war. Ab dem 1. Januar 2023 betrug sie nur noch 4.500 Euro – 1.500 Euro weniger als zuvor.
Daher forderte er vom Hyundai-Händler die Differenz der Umweltprämie sowie die Erstattung zusätzlicher Kosten, die ihm durch die ausgebliebene Lieferung entstanden waren. Das waren rund 2.800 Euro an zusätzlichen Leasingkosten sowie 140 Euro für die Bereitstellung und 284 Euro für die Abholung des Volvos. Als der Händler sich weigerte zu zahlen, zog der Kunde vor Gericht.
Amtsgericht München gibt Kläger teilweise Recht
Das Amtsgericht München gab der Klage mit einem Urteil vom 1. Februar 2024 teilweise statt und verurteilte das beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro (223 C 15954/23). Dabei stützten sich die Richter auf § 281 BGB, der Schadensersatzansprüche regelt, wenn eine geschuldete Leistung – hier die Lieferung eines Fahrzeugs – nicht erbracht wird.
Das Autohaus hatte demnach den unverbindlichen Liefertermin überschritten. Gemäß den AGB des Händlers war der Kläger berechtigt, sechs Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Termins eine Lieferfrist zu setzen. Diese Frist ließ das Autohaus jedoch ebenfalls verstreichen.
Das Autohaus konnte sich jedoch nicht von seiner Vertragsschuld befreien (sogenannte Exkulpation). „Die Beklagte beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu belegen“, rügte das Amtsgericht.
Autohaus muss Vertragspartner für niedrigere Absatzprämie entschädigen
Da die Umweltprämie zum Zeitpunkt des Ersatzkaufs nur noch 4.500 Euro betragen habe – und nicht mehr 6.000 Euro wie im Juni 2022 –, könne der Kläger die Differenz von 1.500 Euro als Schadensersatz geltend machen, hoben die Richter hervor.
Gleiches gelte für die Kosten der Bereitstellung und Abholung des Fahrzeugs, da diese bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte nicht angefallen wären.
Mietwagen kein gleichwertiger Ersatz
Der Händler versuchte, den Schadensersatz auch mit dem Argument abzuwenden, dass er dem verhinderten Käufer einen Mietwagen zur Verfügung gestellt hatte, den dieser bis zur Lieferung des Fahrzeugs hätte nutzen dürfen. Der Käufer habe seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt, indem er dennoch auf einen anderen Händler ausgewichen sei.
Doch auch das verneinten die Richter. „Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 BGB liegt nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten Mietwagen weiter zu nutzen.
Der Mietwagen stellte in diesem Fall keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste“, so hob das Amtsgericht hervor.
Händler geht in Berufung – Rechtsstreit endet mit Vergleich
Nicht ersatzfähig seien jedoch zusätzliche Leasingkosten, die durch den Wechsel des Händlers angefallen seien. Im Fall des Hyundai-Leasings war eine Einmalzahlung von 6.000 Euro vorgesehen, wodurch die Leasingkosten beim neuen Händler nicht mit denen des alten Händlers vergleichbar sind, betonte das Gericht.
Gegen das Urteil hat der Händler Berufung eingelegt. In der anschließenden Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich, bei dem 1.250 Euro gezahlt werden.
Derzeit existiert kein Umweltbonus für Elektroautos
Derzeit existiert kein derartiger Umweltbonus für den Kauf von Elektroautos mehr. Die Förderung lief zum 17. Dezember 2023 aus, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Umwidmung von Corona-Geldern für den Klima- und Transformationsfonds für verfassungswidrig erklärt hatte. Dem Fonds gingen so 60 Milliarden Euro verloren.
Allerdings gibt es neue Pläne: Laut einer Meldung der Presseagentur DPA Landesbüro Berlin haben sich CDU, CSU und SPD in ihren Sondierungsgesprächen darauf geeinigt, die E-Mobilität durch „einen Kaufanreiz“ zu fördern. Weitere Details zu den konkreten Plänen wurden bisher nicht bekannt.
Quelle : Versicherungsjournal 11.03.2025
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