Schwerbehinderte bekommt keine Rente
Eine Frau leidet unter diversen Erkrankungen, einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und zahlreichen Einschränkungen. Weil sie trotzdem mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann, erhält sie keine Erwerbsminderungsrente. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Eine 1962 geboren Frau beantragte mehrfach eine Erwerbsminderungsrente. Weil die Rentenversicherung alle Anträge abgelehnt hatte, klagte sie vor dem Sozialgericht Konstanz.
Sie machte geltend, dass sie wegen verschiedener Erkrankungen, darunter Morbus Crohn, chronischer Schmerzen, einer fortgeschrittenen Kniearthrose und Wirbelsäulenbeschwerden weder arbeiten noch ihren Haushalt versorgen könne.
Mehrere vom Gericht bestellte Gutachter bescheinigten der Klägerin ernsthafte gesundheitliche Einschränkungen. Dennoch wies das Gericht die Klage ab, da die Frau trotz der Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten ausführen könne. Auch bleibe ihr angesichts der Morbus Crohn-Erkrankung auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.
Welche Einschränkungen die Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend mindern
In der Berufung bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. November 2024 (L 10 R 1950/24) die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten unter Beachtung der von den Gutachtern angeführten qualitativer Einschränkungen.
Die Einschränkungen fasst das Gericht so zusammen:
- wechselnde Körperhaltung,
- keine Wirbelsäulenzwangshaltungen respektive Arbeiten im Knien,
- mit häufigem Bücken,
- Treppensteigen,
- in Hockstellung oder mit Sprungbelastungen,
- kein Heben/Tragen von Lasten über fünf Kilogramm,
- keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten respektive auf sehr unebenem/rutschigem Gelände,
- keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Grob- und Feinmotorik der Hände,
- keine Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen beziehungsweise ungünstigen Witterungsbedingungen respektive mit der Notwendigkeit des Tragens von Schutzkleidung,
- kein übermäßiger Zeitdruck beziehungsweise kein Akkord, insbesondere keine Fließbandarbeit respektive Tätigkeiten an laufenden Maschinen,
- keine Nacht-Wechselschichtarbeit,
- keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen, mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, zum Beispiel Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge;
- keine Überkopfarbeiten.
Auch das Berufungsgericht erkennt keine Erwerbsminderung an
Mit diesem eingeschränkten Leistungsvermögen liegt nach Überzeugung der Richter keine teilweise oder vollständige Erwerbsminderung vor.
Der bei der Frau vorliegende Grad der Behinderung (GdB) von 50 sei unerheblich, da ihm hinsichtlich der Frage einer zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit eines Versicherten keinerlei Aussagekraft zukomme.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Quelle : Versicherungsjournal 20.03.2025
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