Berufsunfähigkeit – Welche Anforderungen an den Nachweis der ausgeübten Tätigkeit gestellt werden
Ein Berufsunfähigkeitsversicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer konkret und widerspruchsfrei darlegt, welche Anforderungen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit prägten – und wie sich die Erkrankung genau darauf ausgewirkt hat. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt.
Ein mittlerweile 38-jähriger Mann hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzbaustein abgeschlossen. Für den Fall der Berufsunfähigkeit hatte er eine monatliche Rente von 1.500 Euro vereinbart.
Seit Juli 2017 war er laut Arbeitsvertrag als „Elektroinstallateur/Prüfer“ bei einer GmbH beschäftigt. In dieser Funktion prüfte er elektrische Geräte bei Unternehmen im gesamten Bundesgebiet – nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Im April 2019 wurde der Mann arbeitsunfähig krankgeschrieben und nahm seine Tätigkeit nicht mehr auf. Rund einen Monat später sprach das Unternehmen eine fristlose Kündigung aus und warf ihm Arbeitsbetrug vor. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Im Rahmen eines Vergleichs wurde die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen umgewandelt.
Elektroinstallateur beantragt erfolglos Leistungen seines BU-Versicherers
Im Februar 2020 beantragte der ehemalige Elektroinstallateur Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. In einem mehrseitigen Fragebogen machte er Angaben zu seinen gesundheitlichen Beschwerden, zu bisherigen Behandlungen, behandelnden Ärzten und eingenommenen Medikamenten sowie zu seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
Nach seinen Angaben war bei ihm eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden. Er befand sich deshalb auch weiterhin in ärztlicher Behandlung. Wenige Monate später nahm er eine neue Beschäftigung auf: Seit Dezember 2020 arbeitet er als Industriemechaniker.
Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag zweimal ab. Zur Begründung führte er an, der Antragsteller habe nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie seine frühere Tätigkeit konkret ausgestaltet gewesen sei und in welchem Umfang ihn die Erkrankung an deren Ausübung hindere. Daraufhin klagte der Mann die BU-Rente für den Zeitraum vom Mai 2019 bis zum September 2020 ein.
Genaue Angaben zum Berufsbild …
Vor dem Landgericht Konstanz machte der Mann zunächst schriftlich detaillierte Angaben zu seinem Arbeitsalltag im zuletzt ausgeübten Beruf. Er gab an, dass er zunächst Büroaufgaben erledigt habe, etwa E-Mails, Terminierung und Koordination, pro Auftrag etwa 15 Minuten.
Danach habe er den Kunden mit dem Pkw besucht, um den Arbeitsaufwand vor Ort einzuschätzen. Diese Vor-Ort-Ermittlungen hätten durchschnittlich zwei Stunden gedauert, die Fahrzeit je Auftrag ein bis zwei Stunden.
Die eigentliche Prüfung vor Ort habe etwa acht Stunden in Anspruch genommen und sei nach einem DIN-normierten Ablauf erfolgt. Geprüft worden seien unter anderem Computer, Tischkreissägen, Steckdosenleisten und Kabeltrommeln. Häufig habe es sich erforderlich dargestellt, Kabel freizulegen oder Tische zu verrücken. Abschließend habe er jedes Gerät mit einer Prüfplakette versehen.
Zu seiner Krankheit gab er an, er habe Belastungsprobleme, Stressintoleranz, Motivationslosigkeit, Angst vor Fehlschlägen und Schlafstörungen gehabt und sei auf Unterstützung seiner Frau angewiesen gewesen. Das sei durch die ärztliche Diagnose einer mittelschweren Depression ausreichend belegt.
… reichen dem Versicherer nicht aus
Der verklagte Versicherer hielt dem entgegen, dass aus den Ausführungen noch nicht hervorgehe, wie die Erkrankung konkret den Berufsalltag beeinträchtigt habe. Wie sich welche Beschwerden auf welche Tätigkeit konkret ausgewirkt hätten, sei unklar.
Gerade bei psychischen Erkrankungen sei aber eine nähere Darlegung erforderlich, welche gesundheitlichen Hindernisse den Kläger in welcher konkreten Weise beeinträchtigt hätten, argumentierte der Versicherer weiter.
Unklare psychische Beschwerden wie Schlaf- oder auch Konzentrationsstörungen beeinträchtigten viele Menschen nicht zwingend so sehr, dass sie damit nicht mehr arbeiten könnten. Um zu prüfen, ob eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit gemäß Bedingungen vorliege, reiche die Behauptung nicht aus, der Mann habe in der Zeit „überhaupt nicht mehr arbeiten können“ und viel Zeit im Bett verbracht.
Landgericht Konstanz: Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht erbracht
Das Landgericht Konstanz schloss sich der Rechtsauffassung des Versicherers an. Dabei berücksichtigte es auch, dass der Mann bei der mündlichen Anhörung teilweise Zeitangaben machte, die deutlich von seinen schriftlichen Ausführungen abwichen – und somit widersprüchlich waren.
Auch habe der Mann nicht mit einem ärztlichen Gutachten konkret nachweisen können, wie sich die Krankheit konkret auf den Berufsalltag und die damit verbundenen Aufgaben auswirkten. Es forderte den Kläger auf, entsprechende Nachweise nachzureichen – unter Umständen auch durch das Hinzuziehen von Zeugen.
Nachdem der Kläger im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung keine ausreichenden Beweise vorgelegt hatte, erging am 9. März 2023 ein Versäumnisurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Einspruch ein und reichte ergänzend Stundenzettel, Arbeitgeberbestätigungen und Zeugenvorschläge ein – seine Frau sollte befragt werden.
Mit dem Abschlussurteil vom 26. Oktober 2023 (C 3 O 69/22) bestätigte das Landgericht jedoch die Abweisung der Klage. Trotz der ergänzten Unterlagen seien die Widersprüche zwischen Schriftsatz und Anhörung nicht ausgeräumt worden und es liege weiterhin kein unabhängiger Nachweis vor, dass die Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit im behaupteten Umfang eingeschränkt habe.
Oberlandesgericht: Es fehlt schon an Nachweis der ausgeübten Tätigkeit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2025 (25 U 210/23) ebenfalls ab. Aufgrund der Widersprüche zwischen schriftlicher und mündlicher Darstellung bestätigte der zuständige 25. Zivilsenat, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit hinreichend zu beschreiben.
Weder der als Beweis vorgelegte Arbeitsvertrag noch die Stundenzettel reichten aus, um das Tätigkeitsprofil plausibel darzustellen, so erklärte das Gericht. Daran scheiterte sogar ein eingefordertes Sachverständigengutachten. Hierzu heißt es im Urteilstext:
„Auch im Falle einer streitigen depressiven Erkrankung, die einer geltend gemachten Berufsunfähigkeit zugrunde liegen soll, ist es regelmäßig prozessual geboten, dass vor einer medizinischen Begutachtung zunächst unverrückbar festgestellt wird, welches Berufsbild der medizinische Sachverständige im Hinblick auf den vom Versicherten zuletzt ausgeübten Beruf zugrunde zu legen hat.“
Für eine Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn sei nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend, so heißt es. Es gehe vielmehr darum, „wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken“.
Forderung des Klägers nach Anhörung vor Gericht scheitert
Die Forderung des Klägers, er müsse von Amts wegen gemäß § 448 ZPO vom Gericht mündlich angehört werden, um Zweifel an seiner Version ausräumen zu können, scheiterte.
Das Gericht wies den Antrag ab, weil der Kläger keine zumutbaren Zeugen – etwa Kollegen, Vorgesetzte oder Kunden – benannt hatte, die seine Angaben hätten bestätigen können. Eine Parteivernehmung von Amts wegen sei nur möglich, wenn die beweisbelastete Partei alle ihr zumutbaren Beweismittel ausgeschöpft habe, um die Behauptungen zu stützen.
Auch scheiterte der Versuch des Klägers, sich auf § 291 ZPO zu berufen. Demnach sind Tatsachen, die offenkundig sind, vor Gericht keines Beweises bedürftig. Der Kläger argumentierte, die Schwere seiner psychischen Erkrankung sei derart evident, dass eine weitere Darlegung entbehrlich sei.
Das verneinte das Gericht. Bei einer Depression sei nicht offenkundig erkennbar, in welchem Umfang und in welcher konkreten Weise die Krankheit die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs beeinträchtige – anders als etwa bei physisch eindeutig feststellbaren Beeinträchtigungen wie einer Amputation oder einer Querschnittslähmung.
Quelle : Versicherungsjournal 13.02.2026

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