Sturz auf nasser Tanzfläche : Wann Diskothekenbetreiber für die Folgen haften
Ein Betreiber einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, die Fläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter auf Getränkepfützen und Scherben kontrollieren zu lassen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 16. März 2022 (7 U 125/21).
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche einer Diskothek wegen einer Getränkepfütze ausgerutscht war. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.
Regelmäßiger Überblick über die Tanzfläche
Der Krankenversicherer der Verletzten hielt den Betreiber des Lokals für den Vorfall verantwortlich. Er forderte ihn daher dazu auf, ihm die verauslagten Behandlungs- und Krankengeldkosten in Höhe von rund 37.000 Euro zu erstatten.
Der Mann wies die Forderung als unbegründet zurück. Denn ein Mitarbeiter habe sich von der Bühne aus einen regelmäßigen Überblick über die Situation auf der Tanzfläche verschafft. Mehr könne nicht von ihm verlangt werden.
Dem widersprach das Karlsruher Oberlandesgericht. Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Mosbach gab es der Klage in vollem Umfang statt.
Notwendigkeit einer effektiven Kontrolle
Nach Ansicht des Berufungsgerichts könne von dem Betreiber einer Diskothek zwar nicht verlangt werden, dass ein Mitarbeiter ständig mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen.
Trotz allem sei „in gewissen Zeitabständen“ eine effektive Kontrolle des Fußbodens nötig. Dazu reiche eine Sichtkontrolle von einer Bühne aus nicht aus.
Das gelte in dem entschiedenen Fall insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche erlaubt gewesen sei. Der Beklagte habe daher damit rechnen müssen, dass Flüssigkeiten während des Tanzens auf der Fläche verschüttet werden könnten.
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Vergleichbares Urteil
Das Oberlandesgericht Hamm war im April 2016 in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Urteil gelangt.
Es entschied, dass der Betreiber einer Diskothek im Fall eines Unfalls zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist. Dies treffe zu, wenn dieser nicht nachweisen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die Tanzfläche frei von Flüssigkeiten und Scherben zu halten (VersicherungsJournal 2.2.2017).
Quelle : Versicherungsjournal 29.03.2022
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