Schlampige Baumkontrolle sorgt für Pkw-Schaden
Bricht gut sechs Monate nach einer Baumkontrolle ohne eine erkennbare äußere Einwirkung ein langer Ast von einem Baum ab, ist von einer unzureichenden Kontrolle auszugehen, für deren Folgen der Eigentümer des Baums zu haften hat. Das hat das Landgericht Koblenz mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 15. Februar 2022 entschieden (1 O 72/20).
Der Kläger hatte seinen Personenkraftwagen am 21. Juni 2019 auf einem Parkplatz abgestellt, der zu einem Kletterwald eines Stadtwaldes gehörte. Als er zu seinem Auto zurückkam, stellte er fest, dass ein circa vier Meter langer Ast von einem in unmittelbarer Nähe stehenden Baum abgebrochen war und seinen Pkw beschädigt hatte.
Der Mann warf der für den Baum zuständigen Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Er forderte sie daher auf, den ihm entstandenen Schaden von knapp 8.000 Euro zu ersetzen.
Schlampige Kontrolle oder allgemeines Lebensrisiko?
Die Gemeinde fühlte sich zu Unrecht beschuldigt. Sie habe erst Anfang Januar 2019 eine Baumkontrolle im Bereich des Parkplatzes durchführen lassen. Mehr könne nicht von ihr erwartet werden. Sollte bei der Kontrolle tatsächlich ein verdeckter abgestorbener Ast übersehen worden sei, handele es sich um ein Restrisiko, das dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei.
Dem hielt der Autobesitzer entgegen, dass der Kontrollzyklus in diesem Fall zu lang gewesen sei. Es hätte vor Öffnung des Kletterwaldes Anfang April 2019 zwingend eine weitere Kontrolle im Bereich des Parkplatzes stattfinden müssen.
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht
Dieser Einwand war für das Koblenzer Landgericht nicht wirklich relevant. Denn nach der Vernehmung des zuständigen Revierförsters sowie eines Sachverständigen gelangte es zur Überzeugung, dass bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der Baumkontrolle die Gefahr eines Astbruches hätte erkannt werden müssen.
Da die Gemeinde als Eigentümerin für den Stadtwald verantwortlich war, habe sie auch eine Verkehrssicherungs-Pflicht für den Parkplatz gehabt. Gegen die habe sie wegen der unzureichenden Baumkontrolle verstoßen. Sie sei daher zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den Astbruch entstanden war.
Quelle : Versicherungsjournal 17.03.2022
Kommentare
Schlampige Baumkontrolle sorgt für Pkw-Schaden — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>