Knausriger Kfz-Versicherer – Zum Wiederbeschaffungswert eines älteren Modells
Bei älteren Fahrzeugen, die in einen Unfall verwickelt werden, spielt die fachgerechte Beseitigung kleinerer Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts keine nennenswerte Rolle. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. Dezember 2021 hervor (106 C 134/21).
Der Personenkraftwagen des Klägers hatte bei einem Auffahrunfall einen erheblichen Heckschaden erlitten. Zwischen den Unfallbeteiligten bestand Einigkeit, dass der Auffahrende allein für das Schadenereignis verantwortlich war.
Das wurde auch von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nicht bestritten. Trotz allem weigerte er sich, für den Fahrzeugschaden aufzukommen.
Nicht berücksichtigter Vorschaden?
Der mit der Besichtigung des Autos beauftragte Sachverständige war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pkw einen Totalschaden erlitten hatte. Den Wiederbeschaffungswert ermittelte er mit 2.100 Euro und den Restwert mit 370 Euro. In seinem Gutachten erwähnte er außerdem einen beseitigten Vorschaden am vorderen rechten Kotflügel des Wagens.
Den machte der Versicherer zum Aufhänger für seine ablehnende Haltung. Denn es sei nicht erkennbar, ob der Vorschaden sach- und fachgerecht repariert worden oder ob eine unfachmännische Instantsetzung erfolgt sei. Es stehe daher nicht fest, ob der Vorschaden ausreichend bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt wurde.
Dieser Argumentation schloss sich das Kieler Amtsgericht nicht an. Es gab der Klage des Geschädigten auf vollständigen Ersatz seiner bei dem Unfall erlittenen Schäden statt.
Kein Einfluss auf Wiederbeschaffungswert
Nach Vernehmung sowohl des Klägers als auch des Sachverständigen zeigten sich die Richter davon überzeugt, dass es sich bei dem Vorschaden um einen Bagatellschaden gehandelt hatte. Dieser habe keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert des Pkws gehabt.
Der Schaden sei nach Angaben des Fahrers bereits vorhanden gewesen, als er das Auto gebraucht erworben hatte. Der Vorbesitzer habe ihm gesagt, dass es sich um einige Kratzer gehandelt habe, welche durch eine Lackspurbearbeitung beseitigt worden seien.
Der Sachverständige habe wiederum bestätigt, dass der Schaden an dem Kotflügel fachgerecht beseitigt worden war. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts habe er außerdem nicht das höchste, sondern nur ein durchschnittliches Angebot berücksichtigt.
Einwandfreier Zustand
Das Gericht stimmte mit dem Gutachter darin überein, dass bei der Ermittlung des Werts älterer Fahrzeuge wie dem des Betroffenen, die ohnehin nur noch auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erhalten seien, andere Faktoren eine Rolle spielen, als eine fachrechte Beseitigung eines eher unerheblichen Vorschadens.
Im Vordergrund stünden vielmehr Faktoren wie zum Beispiel das Datum der letzten Hauptuntersuchung sowie die Laufleistung und der allgemeine Erhaltungszustand eines Autos.
Das habe der Sachverständige bei der Wertermittlung des sich in einem einwandfreien Zustand befindlichen Personenkraftwagens des Mannes berücksichtigt. Die Richter hielten die Klageforderung daher für berechtigt.
Quelle : Versicherungsjournal 04.03.2022
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