Fahrlässig verursachter Brandschaden. Versicherer fordert Regress.
Kommt es bei Arbeiten an einem Dachstuhl zu einem Feuer, sind die ausführenden Handwerker nur dann für dessen Folgen verantwortlich, wenn ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Auch ein Anspruch aus Vertrag scheidet dann aus, wenn es sich um Schwarzarbeit gehandelt hat. Dies entschied das Landgericht Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 2. August 2021 (1 O 234/17).
Der Entscheidung lag eine Klage gegen zwei Handwerker zugrunde, die im Juli 2016 Dacharbeiten an einem Gebäude ausgeführt hatten. Dabei verlegten sie unter anderem Schweißbahnen, die sie mit Hilfe eines Brenners verklebt hatten.
Mehrere Stunden nach Abschluss der Arbeiten geriet der Dachstuhl in Brand. Für den dabei entstandenen Schaden in Höhe von rund 70.000 Euro kam der Gebäudeversicherer des Hausbesitzers auf.
Regressforderung gegen Handwerker
Von den Handwerkern verlangte der Versicherer anschließend, ihm seine Aufwendungen zu erstatten. Sein Argument: Sie hätten das Dach weder ausreichend mit feuerfesten Abdeckungen geschützt, noch eine nach den Umständen erforderliche Brandwache gehalten.
Die beiden Männer waren sich jedoch keiner Schuld bewusst. Der Gebäudeversicherer versuchte daher, seine Regressforderung einzuklagen. Ohne Erfolg: Das Koblenzer Landgericht wies seine Klage als unbegründet zurück.
Fehlender Beweis für Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Nach Überzeugung des Gerichts konnte der Versicherer nicht nachweisen, dass die Handwerker den Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hatten. Eine Schadenersatzpflicht im Sinne von § 823 BGB scheide daher aus.
Die Arbeiten der Dachdecker hätten zwar gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Denn die Art der Ausführung sei für Flachdächer, nicht aber für Steildächer geeignet gewesen. Um Kosten zu sparen, sei das jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des fachkundigen Gebäudebesitzers geschehen.
„Wenn aber ein Fachkundiger zur Kostenersparnis selbst die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik wünscht, kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nachher bei Haftungsfragen nicht auf diese abweichende Ausführungsart berufen“, so das Gericht. Das gelte auch für den Versicherer, auf den der Anspruch des Gebäudebesitzers übergegangen sei.
Keine Haftung aus Vertrag wegen Schwarzarbeit
Unabhängig davon sei die von den Regeln abweichende Ausführung der Arbeiten nicht ursächlich für die Entstehung des Brandes gewesen. Das sei auch den Ausführungen eines Sachverständigen zu entnehmen. Der habe ausgesagt, dass das Schadenereignis auch bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft zum Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten nicht sicher habe vermieden werden können.
Dass die Handwerker gegen diese Vorschrift verstoßen hatten, habe ihnen im Übrigen nicht nachgewiesen werden können. Des Weiteren sei keine Mindestdauer für eine Brandwache in den Sicherheitsvorschriften vorhanden.
Eine Haftung aus Vertrag, schloss das Gericht ebenfalls aus. Denn die Arbeiten seien „schwarz“ ausgeführt worden. Bei Schwarzarbeit könne man sich jedoch nicht auf vertragliche Vereinbarungen berufen.
Quelle : VersicherungsJournal 17.09.21
Kommentare
Fahrlässig verursachter Brandschaden. Versicherer fordert Regress. — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>