Welche Mietwagenkosten ein Kfz-Versicherer übernehmen muss
Bei der Ermittlung der nach einem Unfall objektiv erforderlichen Mietwagenkosten ist das Herabstufen um eine Mietwagenklasse zumindest bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug zulässig. Das hat das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 18. März 2021 entschieden (3 S 98/20).
Der Personenkraftwagen des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die alleinige Haftung des Unfallgegners stand außer Frage.
Dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erhob auch keine Einwände bezüglich der Höhe der Reparaturkosten. Uneinigkeit bestand jedoch in der Frage der zu erstattenden Mietwagenkosten, der Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung für einen Tag sowie der Übernahme eines von dem Abschleppunternehmen berechneten Überstundenzuschlags.
Weil man sich bezüglich der strittigen Positionen nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor Gericht. Dort errang der Pkw-Fahrer einen Teilerfolg.
Sache des Geschädigten
Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits zehn Jahre alt. Angesichts dieser Tatsache hielt es das Freiburger Landgericht für gerechtfertigt, dass der Versicherer des Unfallverursachers die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe übernehmen wollte.
Der Versicherer habe vielmehr zu Recht eine Herabstufung der Mietwagenklasse um eine Stufe vorgenommen. Denn ein Geschädigter solle aus einem Verkehrsunfall weder Vor- noch Nachteile ziehen.
Die Gebrauchstauglichkeit und der Komfort eines Autos reduziere sich mit zunehmendem Alter und Laufleistung. Sei es einem Geschädigten nicht möglich, ein altersgemäßes Fahrzeug zu mieten, so obliege es ihm zum Ausgleich ein klassenniedrigeres Auto zu wählen oder aber die Mehrkosten selbst zu tragen. Alles andere verstieße gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot.
Kein Anspruch auf Erstattung eines Überstundenzuschlags
Das Gericht stimmte jedoch mit dem Mann darin überein, dass ihm für den Unfalltag die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zustand. Denn die Kollision habe sich um zehn Uhr ereignet und die Anmietung eines Pkws sei erst am nächsten Tag erfolgt. Der Betroffene habe daher einen fühlbaren Nutzungsausfall erlitten.
Abgewiesen wurde die Forderung des Klägers auf Erstattung eines von dem Abschleppunternehmen berechneten Überstundenzuschlags. Der Betrieb sei nämlich erst um 17.47 Uhr benachrichtigt worden und zwar nicht von ihm selbst, sondern von der Polizei, obwohl eine frühzeitige Beauftragung möglich gewesen wäre.
Diese Verzögerung und der dadurch ausgelöste Überstundenzuschlag gehen folglich nicht zulasten des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
Die Richter ließen kein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu.
Quelle : Versicherungsjournal 12.05.2021
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