BGH – Ist Pflegegeld pfändbar ?
Pflegegeld, das ein Pflegebedürftiger an eine Person weiterleitet, die ihn im häuslichen Bereich nicht erwerbsmäßig pflegt, unterliegt dem Pfändungsschutz. Das hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 entschieden und damit gleichlautende Urteile der Vorinstanzen bestätigt (IX ZB 12/22).
Der Entscheidung lag der Fall eines Pflegebedürftigen zugrunde, der von seiner Mutter zuhause gepflegt wurde. Das ihm zustehende Pflegegeld leitete er regelmäßig an seine Mutter weiter.
Als diese Insolvenz anmelden musste, beantragte der Insolvenzverwalter, ihrem pfändbaren Arbeitseinkommen das Pflegegeld ihres Sohnes zuzurechnen, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können.
Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft
Sein Antrag wurde von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen. Auch mit seiner beim Bundesgerichtshof eingereichten Revision hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter stellt Pflegegeld seiner Konzeption nach kein Entgelt für Pflegeleistungen dar, die von einer Pflegeperson nicht erwerbsmäßig erbracht werden. Es setze den Pflegebedürftigen vielmehr in den Stand, „Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“.
Das Pflegegeld biete somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.
Rechtlich schutzwürdig Interesse
Das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu stärken, würde jedoch gefährdet, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde.
Der pflegebedürftige Sohn der Schuldnerin habe mit der Weiterleitung des Pflegegeldes seine Mutter für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen wollen. Dieses Interesse sei rechtlich schutzwürdig.
Pflegegeld stelle im Übrigen keine zweckbezogene Geldleistung dar, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen müsse. Ein Pflegebedürftiger sei folglich in seiner Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes frei. Auch dieser Umstand stehe einer Pfändbarkeit des Pflegegeldes entgegen.
Quelle : Versicherungsjournal 18.01.2023
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