Beihilfe – Keine Kostenübernahme für Haltegriffe im häuslichen Sanitärbereich
Die Anschaffungskosten für Haltegriffe für Dusche, Bad und WC können beihilfefähig sein. Die Kosten sind jedenfalls bei Personen, die krankheits- oder behinderungsbedingt auf solche Griffe angewiesen sind, um ihre elementare Körperpflege durchzuführen, nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 6. April 2022 entschieden (2 LA 171/20).
Geklagt hatte ein 61-jähriger Bundesbeamter, der zu 50 Prozent beihilfeberechtigt ist. Er erlitt im August 2018 einen Schlaganfall. Bei seiner Entlassung aus der Reha wurden ihm ärztlich Haltegriffe für seine häusliche Dusche und sein WC verordnet.
Kurz darauf erwarb er drei solcher Griffe. An deren Anschaffungskosten in Höhe von 178 Euro wollte sich die Beihilfestelle jedoch nicht beteiligen. Das begründete sie damit, dass derartige Haltegriffe inzwischen in vielen Wohnungen und Hotels zur Ausstattung gehören würden. Die Kosten seien daher den nicht beihilfefähigen Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen.
Haltegriffe erforderlich
Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Bremer Verwaltungsgericht, noch das von der Beihilfestelle in Berufung angerufene Oberverwaltungsgericht der Hansestadt anschließen. Sie gaben der Klage des Beamten statt.
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter überzeugt, dass der Betroffene infolge des Schlaganfalls an Schwindelanfällen litt. Die Griffe seien daher erforderlich, um diese körperliche Funktions-Beeinträchtigung bei der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, nämlich der Körperpflege, auszugleichen.
Haltegriffe für Dusche, Bad und WC seien auch nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen. Denn sie würden für Personen hergestellt, die krankheits- oder behinderungsbedingt darauf angewiesen seien und auch ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt.
Erhebliche behinderungsbedingte Unfallgefahr
Das Argument der Beihilfestelle, dass derartige Griffe in jedem Baumarkt erhältlich seien und inzwischen zum Standard in vielen Wohnungen älterer Menschen sowie in Hotels gehören würden, ließen die Richter nicht gelten. Denn die Griffe seien dem Kläger wegen seiner Schwindelanfälle ärztlich verordnet worden.
Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass – würden sie nicht genutzt – eine erhebliche behinderungsbedingte Unfallgefahr bestehen würde, die zwingend ausgeglichen werden müsse. Die Beihilfestelle sei zumindest ohne eine – von ihr nicht durchgeführte – umfangreiche Sachverhaltsaufklärung nicht dazu berechtigt gewesen, dem Kläger die Kostenübernahme zu verweigern.
Quelle : Versicherungsjournal 10.08.2022
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