200.000 Euro Leitungswasserschaden – erfolgreicher Regress
Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die man beim Verlassen von gemieteten Räumen vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken. Das gilt zumindest dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Dies erklärte das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil vom 7. April 2021 (14 U 135/20).
Der Entscheidung lag eine Regressforderung eines Inhaltsversicherers einer Zahnarztpraxis zugrunde. Diese war im Juli 2018 urlaubsbedingt für drei Wochen geschlossen worden.
Während dieser Zeit hatte sich ein Verbindungsstück einer Desinfektionsanlage gelöst, die etwas mehr als zwei Jahre zuvor durch eine Fachfirma in der Praxis installiert worden war. Das Unternehmen war auch mit der Wartung der Anlage betraut worden.
Montage des Verbindungsstücks nicht regelkonform
Durch den Defekt wurde die Zahnarztpraxis geflutet. Die Überflutung wurde zwar wenige Stunden nach ihrer Entstehung entdeckt. Dennoch entstand bei dem Vorfall ein Schaden von mehr als 200.000 Euro. Für den kam zunächst der Inhaltsversicherer der Zahnarztpraxis auf.
Die Assekuranz wollte jedoch die Fachfirma in Höhe ihrer Aufwendungen in Regress nehmen. Das Argument: Die Montage des Verbindungsstücks sei entgegen anerkannter technischer Regeln erfolgt, daher sei es zu dem Wasseraustritt gekommen.
Hauptwasserhahn nicht zugedreht: grob fahrlässig?
Damit hatte der Versicherer zunächst nur bedingt Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Verden war nach Anhörung eines Sachverständigen zwar davon überzeugt, dass der Schaden tatsächlich auf einen handwerklichen Fehler der Beklagten zurückzuführen sei.
Das Gericht ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Inhabers der Zahnarztpraxis aus. Denn angesichts der dreiwöchigen urlaubsbedingten Schließung seiner Praxis sei dieser dazu verpflichtet gewesen, den Hauptwasserhahn zuzudrehen. Das habe er grob fahrlässig unterlassen. Wäre er seiner Verpflichtung nachgekommen, so wäre es nicht zu dem Schaden gekommen.
Regressforderung des Versicherers gerechtfertigt
Dieser Argumentation wollten sich die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Celler Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie hielten die Regressforderung des Versicherers in vollem Umfang für gerechtfertigt.
Wäre die Rohrverbindung fachgerecht erfolgt, so hätte es sich nach Aussage des in erster Instanz gehörten Gutachters um eine unlösbare Verbindung gehandelt, die bei einem Betriebsdruck von bis zu 16 bar dauerhaft dicht gewesen wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage beim Eintritt des Schadens nicht genutzt wurde, sei sie jedoch allenfalls einem Druck von vier bar ausgesetzt gewesen.
Eine solche Leitung müsse folglich nicht gegen eine mögliche Druckerhöhung abgesichert werden, zumal die Anlage als quasi neu angesehen werden konnte.
Unterlassen einer Maßnahme führt nicht zu Mitverschulden
Dem schloss sich das Berufungsgericht an. Dem Kunden des Versicherers hätte nur dann ein Mitverschulden angelastet werden können, wenn er zumutbare Maßnahmen unterlassen hätte, die jeder vernünftige, wirtschaftlich denkende Mensch nach Lage der Dinge unternommen hätte, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern.
Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines Wasserschadens zu treffen seien, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei müssten Schutz- und Obliegenheitspflichten, die ein Mitverschulden begründen, dazu dienen, realistisch drohende Schäden zu vermeiden.
„Denn nicht jede denkbare, mögliche und gegebenenfalls sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers, wenn im Gegenzug der Schadenseintritt denkbar unrealistisch ist“, so das Celler Oberlandesgericht.
Überzogene Forderung
In dem entschiedenen Fall sei die Forderung, dass der Zahnarzt den Hauptwasserhahn vor dem urlaubsbedingten Verlassen der Praxis hätte zusperren müssen, um der Gefahr von Rohrbrüchen vorzubeugen, überzogen. „Denn auch das Abdrehen eines Hauptwasserhahnes vor dem Verlassen einer Wohnung, um einen Rohrbruch zu verhindern, ist weder üblich, noch kann es von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden.“
Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Quelle : Versicherungsjournal 23.04.2021
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