Wer haftet für Unfall wegen eines abgewürgten Motors
Ein Autofahrer fuhr auf das Vorderfahrzeug auf, dessen Fahrerin unmittelbar nach dem Start an einer Ampel ihren Motor abwürgt hatte. Für den dadurch entstandenen Schaden haften beide Beteiligten je zur Hälfte. Das hat das Amtsgericht Berlin Mitte mit Urteil vom 27. Juni 2022 entschieden (113 C 245/21 V).
Die Klägerin hatte mit ihrem Personenkraftwagen zunächst an einer auf Rot zeigenden Ampel gehalten. Als es grün wurde, fuhren sowohl sie als auch der hinter ihr befindliche Beklagte an.
Kurz nach dem Anfahren würgte die Frau jedoch den Motor ihres Autos ab. Damit hatte der Hintermann nicht gerechnet, so dass er auffuhr.
Eklatanter Fahrfehler
Verweis auf 20 Kilometer entfernte Werkstatt ist unzumutbar
Im Rahmen der Schadenregulierung wollte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Frau auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen. Dem wollte das Gericht jedoch nicht folgen.
In dem Urteil heißt es dazu in aller Deutlichkeit: „Was den Versuch der Beklagten anlangt, die Klägerin auf die billigeren Preise einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu verweisen, kann sich das Gericht die ansonsten üblichen umfangreichen Ausführungen schlicht sparen. Denn die angepriesene Alternative ist deutlich über 20 Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt.
Es ist absolut unzumutbar, von einer Geschädigten zu erwarten, dass sie ihr verunfalltes Fahrzeug einmal quer durch die Stadt nach auswärts transportiert, sich dann mit dem öffentlichen Nahverkehr zurück quält und dann beim Abholen des hoffentlich dann gleichwertig reparierten Fahrzeugs sich der gleichen Tortur unterzieht.
Dass dies in Zeiten der Energiekriese und des Klimawandels unter Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten eine geradezu absurde Vorstellung ist, muss man kaum erwähnen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungs-Pflicht war die Klägerin also definitiv nicht gehalten, von dem alternativen Angebot der Beklagten Gebrauch zu machen.“
Quelle : Versicherungsjournal 02.11.2022
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