Offene Autotür wird dem Gegenverkehr zum Verhängnis
Ein Autofahrer, der bei Dunkelheit am Straßenrand anhält und anschließend die Fahrertür weit offenstehen lässt, ist überwiegen für die Folgen eines sich daraus entwickelten Unfalls verantwortlich. Das hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 11. November 2022 entschieden (13 S 23/22).
Der Beklagte hatte seinen Wagen bei Dunkelheit am Straßenrand kurz vor einer Kuppe angehalten. Er hatte anschließend bei eingeschaltetem Standlicht sowie der Innenbeleuchtung die Fahrertür so weit geöffnet, dass sie bis in die Mitte der Gegenfahrbahn hineinragte.
Das wurde der Ehefrau des Klägers zum Verhängnis. Denn als sie die Kuppe mit dem Auto ihres Mannes auf der Gegenfahrbahn überquerte, erkannte sie die geöffnete Tür zu spät und kollidierte mit dieser.
Gegenseitige Schuldzuweisungen vor Gericht
Der Haltende war der Meinung, dass die Frau bei einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Dem hielt der Ehemann der Fahrerin entgegen, dass allein der Mann für die Kollision verantwortlich sei. Er sei es gewesen, der sich wegen der offenstehenden Tür verkehrswidrig verhalten habe.
Er habe damit gegen § 14 StVO verstoßen. Danach müsse sich ein Fahrer, der ein- oder aussteige, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Sachverständiger sieht Mitverschulden der Fahrerin
Dem widersprach das Landgericht Saarbrücken zwar nicht, warf der Frau jedoch vor, den Unfall mitverschuldet zu haben.
Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten, solcher sei aber auch der Fahrerin anzulasten. Laut einem Sachverständigen habe sie entweder gegen das Sichtfahrgebot gehandelt oder sei aus Unachtsamkeit gegen die Tür gefahren. Denn bei Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite wäre sie knapp an der Tür vorbeigekommen.
Allerdings sei die Gefahr aufgrund des Verkehrsverstoßes vom Beklagten höher zu bewerten als jene des Klägers. Das Gericht hielt daher eine Schadensverteilung von einem zu zwei Drittel zu Lasten des Türöffners für gerechtfertigt.
Quelle : Versicherungsjournal 13.12.2022
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