Gehört der Einsatz eines Wagenhebers zum Fahrzeuggebrauch ?
Ein Fahrzeughalter, der beim Reifenwechsel mit Werkzeug einen Schaden an einer fremden Sache verursacht, kann seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen. Ein derartiger Schaden gehört nicht zum vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gebrauch eines Kfz. Das hat das Amtsgericht Wipperfürth mit Urteil vom 6. Oktober 2022 entschieden (9 C 145/22).
Der Kläger hatte im Mai letzten Jahres beim Reifenwechsel durch unsachgemäßen Gebrauch des Wagenhebers ein daneben parkendes Auto beschädigt. Wegen der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.300 Euro wollte er seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen.
Privathaftpflicht-Versicherer will auf Kfz-Schaden verweisen
Der Versicherer verwies seinen Kunden aber an den Kfz-Haftpflichtversicherer. Er argumentierte, dass die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen Schäden bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Ein Reifenwechsel sei dem Gebrauch des Autos zuzurechnen.
Das Amtsgericht Wipperfürth sah das anders. Es gab der Deckungsklage des Mannes statt.
Laut Gericht kann nur dann von einem vom Schutz der Privathaftpflicht–Versicherung ausgeschlossenen Gebrauch eines Wagens ausgegangen werden, wenn die Gefahr dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem unmittelbar zuzurechnen ist.
Zum Gebrauch eines Kfz könnten auch Reparaturen gehören, die der Eigentümer oder Halter vornimmt. Geschaut werden müsse dabei aber, ob das „Schwergewicht der Schadensverursachung“ vom Vehikel ausgeht. Genauer: Ob es sich um ein typisches Fahrzeugrisiko handle, so das Gericht.
Wagenheber wird nicht dem Einsatz des Autos zugerechnet
In dem entschiedenen Fall sei das Risiko aber vom Wagenheber ausgegangen. Dessen Einsatz diente lediglich der Vorbereitung des Fahrzeug-Einsatzes zu seinem typischen Verwendungszweck.
Der Gebrauch des Wagenhebers habe daher zu den vom Deckungsbereich einer Privathaftpflicht-Versicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens gehört. Der Versicherer könne sich folglich nicht auf den Deckungsausschluss der sogenannten Benzinklausel berufen.
Quelle : Versicherungsjournal 12.01.2023
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