Wer haftet bei einem Unfall mit Feuerwehrfahrzeug?
Auch wenn der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs das Blaulicht und das Martinshorn eingeschaltet hat, bedeutet das nicht, dass er uneingeschränkt freie Fahrt hat. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern vermieden werden. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2020 hervor (5 O 58/18).
Der Kläger stand mit seinem Personenkraftwagen als letzter vor einer roten Ampel, als ein Löschfahrzeug der Feuerwehr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn an ihm vorbeifuhr. Unmittelbar danach wendete dessen Fahrer scharf, um seine Fahrt in Gegenrichtung fortzusetzen. Dabei streifte das Feuerwehrauto das Heck des klägerischen Pkws.
Der Lenker des Einsatzfahrzeugs bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen den beiden Wagen gekommen war. Die Beschädigungen des Hecks müssten auf eine andere Ursache zurückzuführen sein.
Dem hielt der Geschädigte entgegen, dass er noch versucht habe, dem Löschfahrzeug auszuweichen, indem er so nahe wie nur irgend möglich an ein vor ihm vor der Ampel stehendes Auto herangefahren sei. Es sei aber trotz allem zu der Kollision gekommen.
Nach der Vernehmung von Augenzeugen schloss sich das Kölner Landgericht dem Pkw-Fahrer an und gab seiner Klage statt. Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass das Löschfahrzeug bei dem Wendemanöver tatsächlich den klägerischen Personenkraftwagen gestreift hatte.
Kein Freifahrschein
Im Einsatz befindliche Rettungsfahrzeuge seien zwar gemäß § 35 StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Ihnen müsse grundsätzlich freie Bahn gewährt werden. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass der betroffene Mann weiter hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden.
Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs sei daher allein für den Unfall verantwortlich. Denn er hätte bei dem Wendemanöver einen größeren Abstand halten müssen.
Dass Lenker von im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeugen nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass ihnen freie Bahn gewährt wird, belegt auch ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2010.
In diesem Fall hatte der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs im Bereich einer Kreuzung seine Geschwindigkeit erhöht, anstatt sie zu reduzieren. Ihm wurde daher ein erhebliches Mitverschulden an einer Kollision mit einem anderen Wagen angelastet (VersicherungsJournal 3.9.2010).
Quelle : Versicherungsjournal 02.10.2020
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