Folgenreicher Fahrradausflug
Ein Fahrradfahrer, der auf einem maroden Radweg zu Schaden kommt, kann die für den Weg zuständige Gemeinde nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den schlechten Zustand des Weges nicht rechtzeitig erkennen konnte. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2018 hervor (10 O984/17). Geklagt hatte ein mittlerweile 80-jähriger Radler, der kurz vor Ende einer 30-Kilometer-Tour auf einem Radweggestürzt war. Wegen seiner beim Unfall erlittenen Verletzungen sowie der Beschädigungen seines Fahrrades und seiner Brille forderte er von der für den Weg zuständigen Gemeinde die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seine Forderungen begründete der Kläger mit dem schlechten Zustand des Radweges. Denn dieser habe Kuhlen und lange Risse aufgewiesen. Im Bereich der Unfallstelle sei außerdem der Teerbelag aufgewölbt gewesen. Weil die Gemeinde nicht für einen ordnungsgemäßen Zustand des Weges gesorgt habe, habe sie gegen ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen. Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht? Doch dem wollte sich das Magdeburger Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage des Rentners als unbegründet zurück. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass sich der Radweg zum Zeitpunkt des Unfalls in einem schlechten Zustand befunden hat. Eine Vernehmung von Zeugen sowie die Auswertung von Fotos von der Unfallstelle hätten jedoch ergeben, dass der marode Zustand des Weges schon von Weitem gut zu erkennen war. Der Kläger sei daher dazu verpflichtet gewesen, sein Fahrverhalten darauf einzustellen. Zumal er nach eigenem Bekunden kurz vor Ende seiner Tour ein wenig erschöpft gewesen sei. Keine weitergehenden Pflichten Im Übrigen sei eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht nur zur Beseitigung beziehungsweise zur Warnung vor jenen Gefahren und Schäden verpflichtet, die auch für einen sorgfältigen Nutzerseines Weges oder einer Straße nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen seien. „Die Behörden haben aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn ein Verkehrsteilnehmer beizweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbstabwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen nämlich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind“, so das Gericht. Der Kläger ging daher leer aus. Es wird ihn vermutlich auch wenig trösten, dass die schadhafte Strecke nach Mitteilung des Gerichts inzwischen saniert worden ist.
Wolfgang A. Leidigkeit (w.leidigkeit@versicherungsjournal.de)
Quelle : Versicherungsjournal 05.02.2018
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