Wenn eine Werkstatt zu tief in die Tasche eines Geschädigten greift
Muss es sich einem Geschädigten aufdrängen, dass die von ihm mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragte Werkstatt zu hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt hat, kann er diese nicht von dem Versicherer des Schädigers ersetzt verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der mit der Begutachtung des Autos beauftragte Sachverständige keine Bedenken bezüglich der Höhe der Kosten hatte. Dies erklärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 23. April 2024 (VI ZR 348/21).
Das Fahrzeug der Klägerin war im August 2020 bei einem Verkehrsunfall durch einen Dritten beschädigt worden. Dass dieser allein für die Folgen des Unfalls haftete, stand nicht in Streit.
Es gab aber Ärger mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, als ihm die Frau die Reparaturkostenrechnung präsentierte. Denn die enthielt einen Betrag in Höhe von 158 Euro für Coronaschutzmaßnahmen.
Kosten bei der Schadenregulierung nicht berücksichtigt
Der Versicherer weigerte sich, diesen Betrag bei der Schadenregulierung zu berücksichtigen. Denn er sei völlig überhöht. Das habe auch der Geschädigten klar sein müssen.
Die berief sich darauf, dass der von ihr beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ebenfalls davon ausgegangen war, dass die Schutzmaßnahmen entsprechend teuer seien. Der Versicherer sei daher dazu verpflichtet, ihr auch diese Rechnungsposition zu erstatten.
Betrag völlig überzogen
Damit hatte die Klägerin zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Hamburg-Harburg hielt die Forderung für berechtigt und gab der Klage in voller Höhe statt. Das wollte der Versicherer nicht akzeptieren. Er legte daher Berufung beim Hamburger Landgericht ein.
Das kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Berechnung von Aufwendungen für Coronaschutzmaßnahmen in Zeiten der Pandemie durchaus ihre Berechtigung gehabt habe. Der von der Werkstatt in Rechnung gestellte Betrag sei jedoch völlig überzogen.
Unter Berücksichtigung der Stundensätze der Werkstatt sei allenfalls ein Betrag von 33 Euro angemessen. Den habe der Versicherer zu übernehmen.
Notwendige Plausibilitätskontrolle
Zu Recht urteilte der von der Geschädigten in Revision angerufene Bundesgerichtshof. Er wies die Revision als unbegründet zurück.
Die Richter stellten zwar den Grundsatz, dass einen Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko treffe, nicht in Frage. Dennoch obliege einem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle bezüglich der von einer Werkstatt berechneten Preise.
Nicht auf Angaben im Gutachten vertrauen
In dem entschiedenen Fall habe es sich einem wirtschaftlich denkenden Geschädigten aufdrängen müssen, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Coronaschutzmaßnahme völlig überhöht waren. Die Geschädigte habe daher nicht auf die Angaben in dem Gutachten vertrauen dürfen. Denn zur Prüfung der Rechnungsposition sei keine besondere Sachkunde erforderlich gewesen.
Die Klägerin habe vielmehr ihr während der Pandemie erlangtes alltägliches Erfahrungswissen heranziehen können um zu erkennen, dass die entsprechende Rechnungsposition völlig unangemessen überhöht war.
Quelle : Versicherungsjournal 12.06.2024
Kommentare
Wenn eine Werkstatt zu tief in die Tasche eines Geschädigten greift — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>