Wenn der Friseurbesuch auf Körperverletzung hinausläuft
Kommt es bei einer chemischen Haarglättung in einem Friseursalon zu einer folgenreichen Panne, weil das dafür ausgewählte Mittel ungeeignet ist, hat die betroffene Kundin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Koblenz mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 14. März 2024 entschieden (3 O 267/22).
Die Klägerin hatte einen Friseursalon damit beauftragt, eine chemische Haarglättung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie über ihr Schulterblatt reichende lange gesunde Haare.
Nach Durchführung der Maßnahme waren die Haarspitzen unkämmbar verfilzt. Das hatte zur Folge, dass die Haare um mindestens zehn Zentimeter gekürzt werden mussten. Auch sonst wiesen sie massive Schäden auf.
Massive Schäden an den Haaren
Dafür machte die Kundin ihre Friseurin verantwortlich. Sie behauptete, dass es zu der Schädigung deswegen gekommen sei, weil diese ein für die Haarglättung ungeeignetes Mittel verwendet habe.
Das Haarbild sei nach der Maßnahme entstellend gewesen. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen die Haare zu frisieren oder ordentlich zu kämmen. Denn dabei seien sie weiterhin abgebrochen und ausgefallen.
Die Betroffene gab an, daher fast ein Jahr lang ihre Wohnung nur noch mit einer Mütze oder Kappe verlassen zu haben. Ihre ursprünglichen Haarlänge werde nach einer Gesundung voraussichtlich erst in sechs Jahren erreicht werden.
Das beschädigte Haar müsse außerdem mit speziellen Mitteln gepflegt werden. Allein dafür sei mit Kosten von fast 5.000 Euro zu rechnen. Diese Summe sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von ebenfalls 5.000 Euro machte die Frau gegenüber der Besitzerin des Friseursalons geltend.
Durch Kundin selbst verschuldet?
Die Unternehmerin jedoch war sich keiner Schuld bewusst. Sie behauptete, dass die Schädigung der Haare auf eine Eigenbehandlung mit einem unbekannten, dafür nicht geeigneten Mittel zurückzuführen sei. Auch natürliche Ursachen wie zum Beispiel die vorausgegangene Schwangerschaft der Kundin könnten dafür in Frage kommen.
Unabhängig davon habe die Klägerin eine Typveränderung gewünscht. Das Abschneiden ihrer Haare auf Schulterlänge sei ein Teil dieses Wunsches gewesen.
Eingesetztes Mittel hat Schädigung der Haare verursacht
Diese Argumentation überzeugte das schließlich mit dem Fall befasste Koblenzer Landgericht nicht. Es gab der Klage der Kundin dem Grunde nach statt. Sie musste allerdings Abstriche bezüglich der Höhe ihrer Forderung hinnehmen.
Nach der Vernehmung von Zeugen sowie eines Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass das von der Friseurin eingesetzte Mittel die Schädigung der Haare verursacht hatte. Die Verwendung von Drogerieprodukten oder gar die Schwangerschaft der Geschädigten schloss der Gutachter als Ursache aus.
Erhebliche seelische Beeinträchtigung
Der Verlust sowie das zwangsweise, ungewollte Abschneiden der Haare müsse nach Ansicht des Gerichts daher als Körperverletzung gewertet werden. Für diese stehe der Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Der Vorfall habe eine erhebliche seelische Beeinträchtigung dargestellt.
Angesichts des Ausmaßes der Schädigung habe sich die Betroffene letztlich zu einem Kurzhaarschnitt gezwungen gesehen. Sie habe dennoch längere Zeit damit leben müssen, dass ihre Haare selbst bei kleinster physikalischer Beeinträchtigung abgebrochen seien.
Es komme hinzu, dass die Beklagte lange Zeit jegliche Verantwortung von sich gewiesen und behauptet habe, dass die Schädigung auf einen Fehler der Kundin zurückzuführen sei. Das sei als zusätzliche, das Schmerzensgeld erhöhende Kränkung zu werten.
Schmerzensgeld nicht in der geforderten Höhe
Dennoch hielt das Gericht die Höhe des geforderten Schmerzengeldes für überzogen. Es gestand der Klägerin daher lediglich eine Zahlung von 2.500 Euro zu.
Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der von ihr verlangten fiktiven Kosten für die regelmäßige Intensivpflege. Denn die seien mit fiktiven Heilbehandlungskosten vergleichbar. Solche Aufwendungen sind nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Quelle : Versicherungsjournal 16.05.2024
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