Wann für ein E-Bike die Haftung aus der Betriebsgefahr greift
In einer Halle geriet über Nacht ein E-Bike des Herstellers Denzel in Brand. Dadurch entstand allein an dem Gebäude ein Schaden von über 200.000 Euro. Dafür machte der Eigentümer seinen Mieter haftbar. Der Zweiradhändler habe das Fahrzeug unbeaufsichtigt geladen und sei daher verantwortlich. Doch der bestritt sein Verschulden.
Daraufhin klagte der Vermieter. Das Landgericht Lübeck entschied am 26. Juli 2024 (5 O 26/23) zu Gunsten des Klägers. Die Richter waren überzeugt, dass der Unternehmer tatsächlich versäumt hatte, das Ladegerät vor Verlassen der Räume vom Netz zu nehmen.
Unabhängig davon hafte er als Halter des E-Bikes aus dessen Betriebsgefahr. Darunter fielen auch technische Defekte einer Betriebseinrichtung, ohne dass es auf den Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ankomme.
Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG greife nicht, weil das Modell eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreicht und damit über der gesetzlichen Schwelle von 20 km/h. Auf die behauptete geringe Motorleistung von drei kW komme es daher nicht an.
Quelle : Versicherungsjournal 21.01.2025
Kommentare
Wann für ein E-Bike die Haftung aus der Betriebsgefahr greift — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>