Unfallopfer trägt Mitverschulden
Kollidieren zwei Fahrzeuge, weil einer der Fahrzeugführer ohne Not nicht rechtzeitig auf ein verkehrswidriges Verhalten des anderen reagiert, ist eine Schadensteilung angemessen. Das geht aus einem Hinweisbeschluss des Landgerichts Hanau vom 13. Juni 2023 hervor (2 S 62/22).
Der Beklagte war mit seinem Pkw auf einer Straße unterwegs, auf der er verbotswidrig wenden wollte. Obwohl sein Auto bereits quer zur Fahrbahn stand, musste er seinen Versuch wegen Gegenverkehrs zunächst unterbrechen.
Alleinige Verantwortung für Verkehrsunfall?
Das nahm der sich von hinten mit seinem Auto nähernde Kläger zwar wahr. Doch anstatt sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, hupte er lediglich und verlangsamte seine Fahrt. Das reichte allerdings nicht dazu aus, eine Kollision zu verhindern.
Wegen dessen verbotswidrigen Wendemanövers hielt der Kläger seinen Kontrahenten allein für den Unfall verantwortlich. Das sah dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer anders. Er ging von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers aus. Der Versicherer war daher lediglich dazu bereit, sich zur Hälfte an dessen unfallbedingten Aufwendungen zu beteiligen.
Kein blindes Vertrauen
Zu Recht befanden die Richter des Hanauer Landgerichts. Ihrer Meinung nach sei dem Beklagten zwar vorzuwerfen, sich durch sein beabsichtigtes Wendemanöver verkehrswidrig verhalten und dabei sein Fahrzeug wegen des Gegenverkehrs quer zur Fahrbahn zum Stehen gebracht zu haben.
Sein Unfallgegner habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Vorausfahrende das Wendemanöver rechtzeitig werde abschließen können, bevor er selbst die spätere Unfallstelle erreichte. Er hätte sein Fahrzeug daher zum Stehen bringen müssen und nicht lediglich hupen und die Geschwindigkeit reduzieren dürfen.
Hälftiges Mitverschulden
Das sei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch rechtzeitig möglich gewesen. Durch sein Fahrmanöver habe er folglich gegen das allgemeine verkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.
Das habe zur Folge, dass ihm ein hälftiges Mitverschulden zuzurechnen sei. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle : Versicherungsjournal 26.09.2023
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