Motorrad trotz fehlender Behinderung oder Gefährdung abgeschleppt
Wird ein Krad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die dadurch entstandene Beeinträchtigung auch ohne konkrete Behinderung ein Abschleppen. Denn die E-Autofahrer dürfen darauf vertrauen, dass ausschließlich ihnen der gekennzeichnete Parkraum zur Verfügung steht. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19. September 2023 (14 K 7479/22).
Ein Motorradfahrer hatte sein Gefährt in Düsseldorf auf einem für Elektro-Fahrzeuge vorbehaltenen Parkplatz abgestellt. Die Fläche war eindeutig durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. Auf ihr befand sich außerdem eine Ladesäule.
Als ein mit der Parkraumüberwachung beauftragter Mitarbeiter das Motorrad wahrnahm, beauftragte der einen Abschleppdienst. Dieser versetzte das Fahrzeug auf den angrenzenden Bürgersteig.
Durfte das Motorrad abgeschleppt werden?
Die Kosten der Maßnahme sowie die dadurch entstandenen Verwaltungskosten sollte der Halter des Zweirades tragen. Der fühlte sich ungerecht behandelt und zog gegen den Gebührenbescheid der Kommune vor Gericht.
Seine Klage begründete er damit, dass er sein Krad so platzsparend abgestellt habe, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der Ladesäule für Pkw ohne weiteres möglich gewesen sei. Die von der Stadt veranlasste Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen.
Diese Argumentation ließen die Richter des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts nicht gelten. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Kein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger gegen § 12 Absatz 3 Nr. 2 StVO verstoßen, als er sein Motorrad auf der Parkfläche für E-Autos abstellte. Danach sei ein Parken unzulässig, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindere.
Die Beauftragung eines Abschleppwagens zur Versetzung des Motorrads sei verhältnismäßig gewesen.
„Denn die Versetzung war geeignet und erforderlich, um den Verstoß gegen die Parkregelung zu beseitigen. Sie war unter Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens auch angemessen“, so das Gericht. Selbst ein Verbringen des Motorrades auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens wäre rechtmäßig gewesen.
Gericht: Keine konkrete Verkehrsbehinderung erforderlich
Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges sei verhältnismäßig, wenn mit dem Parken die Funktion der Verkehrsfläche beeinträchtigt sei. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es dabei nicht an.
Von einer derartigen Beeinträchtigung sei beim Abstellen eines Fahrzeuges mit Verbrenner-Motor im Bereich einer Ladestation regelmäßig auszugehen. Es bedürfe folglich keiner Überprüfung, ob der Mann durch das Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert habe.
Denn die Funktionen der Parkplätze bei den Ladesäulen würden nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten würden.
Quelle : Versicherungsjournal 06.10.2023
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