Überlaufende Zisterne 11.000 Euro Mehrkosten nicht versichert
Wird einer Zisterne infolge eines Defekts an einem Ventil, das die Wasserzufuhr regelt, über Monate Leitungswasser zugeführt, das dann über einen Überlauf in einen städtischen Regenwasserkanal fließt, ist dies kein Fall für die Leitungswasser-Versicherung. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. Juni 2020 entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt (1 U 12/20).
Der Entscheidung lag die Klage eines Versicherten zugrunde. Dessen Zisterne wird automatisch mit Leitungswasser aufgefüllt, wenn sie nicht mehr ausreichend Regenwasser enthält.
Infolge eines Defekts des Ventils, das die Wasserzufuhr regelt, wurde der Zisterne unbemerkt über Monate Leitungswasser zugeführt. Das gelangte über einen Überlauf in einen Regenwasserkanal der Gemeinde. Dadurch stieg der Wasserverbrauch des Klägers exorbitant an.
Leitungswasser-Versicherung sollte einspringen
Die Fehlfunktion des Ventils bemerkte der Mann erst, als er einen Abwasser-Gebührenbescheid der Gemeinde erhielt, der den Bescheid vom Vorjahr um knapp 11.000 Euro überstieg. Im Rahmen seiner Leitungswasser-Versicherung sind unter anderem die Kosten für den Mehrverbrauch von Leitungswasser, die infolge eines Versicherungsfalls entstehen, versichert. Daher verlangte der Kläger von seinem Versicherer, ihm die Mehrkosten zusammen mit den Kosten für die Reparatur des Ventils, in dem sich ein Bauteil verklemmt hatte, zu erstatten.
Kein Bruchschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen
Zu Unrecht, befanden sowohl die Richter des Osnabrücker Landgerichts, als auch ihre in Berufung mit dem Fall befassten Kollegen des Oberlandesgerichts Oldenburg. Beide Instanzen wiesen die Klage zurück.
Nach Ansicht der Richter hätte ein Ersatzanspruch einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen vorausgesetzt. Bei einer Verkantung innerhalb eines Ventils handele es sich jedoch nicht um einen Bruchschaden im Sinne der Bedingungen.
Auch kein Nässeschaden oder bestimmungswidriger Wasseraustritt
Es könne auch von keinem versicherten Nässeschaden ausgegangen werden. Denn am Gebäude des Versicherten sei kein Schaden eingetreten.
„Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser sind bedingungsgemäß jedoch nur zu erstatten, wenn diese dadurch entstanden sind, dass infolge eines Versicherungsfalls Leitungswasser austritt und der Mehrverbrauch durch das Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird“, so das Oberlandesgericht.
Ein Nässeschaden setzte im Übrigen voraus, dass Wasser die Rohre, Schläuche oder sonstigen Einrichtungen, die für den Wasserfluss vorgesehen sind, auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg verlasse.
Entspreche das Ableiten überschüssigen Wassers wie in dem entschiedenen Fall einer geplanten Konstruktion, fehle es an dem erforderlichen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Das gelte auch dann, wenn das Geschehen dem Willen des Betreibers der betreffenden Anlage zuwiderlaufe.
Quelle : Versicherungsjournal 19.05.2021
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