Falsch Parken kostet Autofahrer 8.000 Euro
Kollidiert ein Rettungswagen während eines Einsatzes mit einem in einer verkehrsberuhigten Zone und einer scharfen Kurve verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, trifft den Falschparker ein Mitverschulden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20. April 2021 entschieden (1 U 122/20) und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der Kläger wohnt in einem verkehrsberuhigten Bereich der Stadt Düsseldorf. Die Straße ist durch das Zeichen 321.1 beschildert. Das heißt unter anderem, dass nur in gekennzeichneten Bereichen geparkt werden darf.
Unter Missachtung dieser Vorschrift hatte der Mann sein Fahrzeug am Abend des 26. März 2019 in einer 90-Grad-Kurve vor seinem Haus unter einer Straßenlaterne abgestellt. Genau an diesem Abend litt sein Sohn unter Husten und Atemnot. Der Vater rief daher einen Rettungswagen, um das Kind in ein Krankenhaus bringen zu lassen.
Fahrer des Krankenwagens allein verantwortlich?
Der Rettungswagen kollidierte bei der An- oder Abfahrt (der genaue Zeitpunkt ließ sich später nicht mehr bestimmen) mit seiner hinteren rechten Ecke mit dem hinteren Kotflügel des abgestellten Personenkraftwagens. Dabei entstand an dem Auto ein Schaden von mehr als 8.000 Euro.
Die machte der Kläger gegenüber dem Halter des Rettungsfahrzeugs geltend. Seine Forderung begründete er damit, dass der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Fahrers des Krankenwagens hätte verhindert werden können. Dieser sei daher allein für den Unfall verantwortlich.
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ist zu berücksichtigen
Dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Düsseldorfer Landgericht, noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht der Stadt anschließen. Die Richter beider Gerichte waren überzeugt, dass der Mann den Unfall mitverschuldet hatte. Seinen Mitverschuldensanteil bewerteten sie mit 25 Prozent.
Es sei zwar richtig, dass der Fahrer des Rettungswagens die Kollision bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte verhindern können. Wegen seines unzulässigen Parkens müsse jedoch auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs berücksichtigt werden.
Unfall kein unabwendbares Ereignis
Zwar diene das teilweise Parkverbot in verkehrsberuhigten Straßen nicht dem Schutz des fließenden Verkehrs. Der Kläger habe sein Fahrzeug aber verbotswidrig in einer scharfen Kurve geparkt. Der Unfall stelle für ihn daher kein unabwendbares Ereignis dar.
„Denn durch sein verbotswidriges Parken hat er überhaupt erst die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt wurde, und somit einen wesentlichen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet“, so das Gericht.
Das führe dazu, dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trotz des schwerwiegenden Verschuldens des Rettungswagenfahrers nicht vollständig hinter der des Krankenwagens zurücktrete.
Quelle : Versicherungsjournal 27.05.2021
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