PKV Fristlose Kündigung wegen Mogeleien
Legt ein Versicherungsnehmer seinem Krankentagegeld-Versicherer Kopien von Steuerbescheiden mit verfälschten Zahlen zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vor, stellt das einen schweren Vertrauensbruch dar, der den Versicherer auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 14. Februar 2020 entschieden (6 U 6/18) und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Der als Unternehmensberater tätige Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Im Rahmen eines Antrags auf Versicherungsleistungen wurde er von dem Anbieter dazu aufgefordert, ihm die Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 vorzulegen.
Verfälschte Zahlen auf Steuerbescheid
Dem kam der Kläger nach, indem er seinem Versicherer eine Kopie der jeweils ersten Seite der Bescheide überließ. Die darin enthaltenen Zahlen zu seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hatte er allerdings verfälscht, indem er höhere Werte eingetragen hatte. Dadurch wollte er sich offenkundig höhere Leistungen erschleichen.
Der Versicherer kam ihm allerdings auf die Schliche. Er kündigte den Vertrag daher wegen arglistiger Täuschung fristlos.
Nettoeinkommen oder Betriebseinnahmen ohne Abzüge relevant?
Der Kläger hielt die Kündigung für ungerechtfertigt. Denn durch die Änderung der Zahlen habe er vermeiden wollen, dass dem Versicherer bezüglich der Höhe des für die Auszahlung des Krankentagegeldes relevanten Nettoeinkommens ein Irrtum unterläuft.
Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen komme es nämlich nicht auf das Nettoeinkommen, sondern auf die Betriebseinnahmen ohne Abzüge an. Unabhängig davon sei allenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine fristlose Kündigung durch seinen privaten Krankentagegeld-Versicherer gerechtfertigt gewesen.
Arglistige Täuschung, fristlose Kündigung gerechtfertigt
Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Berlin, noch das von dem Versicherten in Berufung angerufene Berliner Kammergericht anschließen. Beide Gerichte hielten die Klage auf Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, dass der Kläger seinem Versicherer durch die Verfälschung der Zahlen möglicherweise nur helfen wollte. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt, dieses Ziel zum Beispiel durch die Vorlage der kompletten Steuerbescheide auf legalem Wege zu erreichen.
„Die Wahrnehmung eigener Rechte erfolgt innerhalb eines Vertragsverhältnisses unter redlichen Vertragspartnern nämlich nicht dadurch, dass man verfälschte Unterlagen vorlegt, um den Partner bei der Prüfung der zu erbringenden Leistung zu einem aus eigener Sicht richtigen Ergebnis zu führen“, so das Gericht.
Durch sein Verhalten habe der Kläger seinen Versicherer vielmehr arglistig getäuscht und dadurch auf Dauer das Vertrauensverhältnis zerstört. Die fristlose Kündigung des Vertrages sei daher auch ohne eine vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen.
Ähnlicher Fall
Dass es keine gute Idee ist, seinen Versicherer hinters Licht führen zu wollen, belegt auch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Hammer Oberlandesgerichts. In diesem Fall ging es um eine Zahnärztin, die ihrem privaten Krankenversicherer gefälschte Rechnungen eingereicht hatte.
Der Vertrag der Medizinerin wurde ebenfalls wegen eines schwerwiegenden Vertrauensverstoßes berechtigterweise fristlos gekündigt (VersicherungsJournal 14.12.2021).
Quelle : Versicherungsjournal 23.12.2021
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