Autofahrer soll nach Parkverstoß 5.000 Euro Standgebühr zahlen
Ein Fahrzeughalter, dessen Personenkraftwagen nach einem Parkverstoß berechtigterweise abgeschleppt und auf den Hof des Abschleppunternehmens gebracht wurde, muss zwar die Abschleppkosten übernehmen und auch eine Standgebühr bezahlen. Die Standgebühr darf allerdings nur so lange in Rechnung gestellt werden, bis der Fahrzeughalter unmissverständlich klar gemacht hat, dass er über sein Fahrzeug verfügen will. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2022 hervor (8 U 328/22).
Der Kläger hatte seinen Personenkraftwagen unberechtigt im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes geparkt. Von dort wurde das Auto durch ein Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof gebracht.
Als der Fahrzeughalter es vier Tage nach dem Vorfall abholen wollte, sollte er nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch eine Standgebühr in Höhe von 15 Euro pro Tag bezahlen. Weil er sich weigerte, wurde ihm die Herausgabe seines Fahrzeugs trotz seines ausdrücklichen Verlangens verweigert.
Standgebühren summierten sich auf 5.000 Euro
Der Kläger reichte daher Klage beim Dresdener Landgericht ein. Bis zu dessen Entscheidung vergingen aber 329 Tage, an denen das Auto permanent auf dem Gelände des Abschleppunternehmens stand. Dadurch summierten sich die Standgebühren auf knapp 5.000 Euro.
Das Landgericht verurteilte das Unternehmen zwar schließlich dazu, den Pkw herauszugeben. Dem Kläger wurde allerdings zur Auflage gemacht, sowohl die Abschleppkosten als auch die Standgebühren zu bezahlen.
Dieses Urteil hob das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Oberlandesgericht in weiten Teilen auf.
Grundsätzlich berechtigte Forderung, aber …
Das Berufungsgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass das Fahrzeug des Klägers wegen des unberechtigten Parkvorgangs zu Recht abgeschleppt und auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens gebracht worden war. Der Kläger sei daher dazu verpflichtet, die Abschleppgebühren sowie Standgebühren zahlen.
Letztere seien aber nur bis zu jenem Zeitpunkt zu zahlen, an dem der Autohalter unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass er sein Fahrzeug heraushaben wolle. Das Abschleppunternehmen habe das Auto allerdings bis zur Zahlung der Abschleppkosten und der Standgebühr für die ersten Tage einbehalten dürfen.
Quelle : Versicherungsjournal 07.12.2022
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