Von umstürzendem Baum verletzt – Keine Entschädigung für Unfallopfer
Wer beim Wandern in einem Wald von einem umstürzenden Baum verletzt wird, kann in der Regel nicht den Waldbesitzer zur Rechenschaft ziehen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. September 2023 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (VI ZR 357/21).
Ein Mann war im Juli 2018 auf einem bei Touristen beliebten Wanderweg im Harz unterwegs gewesen. Dabei wurde er in einem Waldstück von einem unvermittelt umstürzenden Baum getroffen.
Bei dem Zwischenfall wurde der Wanderer schwer verletzt. Er zog sich unter anderem eine Querschnittslähmung zu.
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Für die Folgen hielt der Verunglückte die für den Wald zuständige Gemeinde verantwortlich. Denn der Baum sei erkennbar abgestorben gewesen. Dass hätte bei Durchführung einer Baumkontrolle erkannt werden und der Baum sofort gefällt werden müssen. Dann wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht verklagte der Mann die Gemeinde daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Ohne Erfolg: Sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof hielten die Klage für unbegründet.
Allgemeines Lebensrisiko
Nach Meinung der Richter können Wanderer und Spaziergänger, die sich in einen Wald begeben, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Eine derartige Gefahr habe sich im Fall des Klägers verwirklicht. Sie gehöre zum hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko.
Nutzer eines Waldes hätten sich darauf prinzipiell einzustellen. Das gelte auch für touristisch beworbene und stark frequentierte Wege wie jenem, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man aus Haftungsgründen auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland verzichten.
Haftung nur für atypische Gefahren
Die Benutzung eines Waldes erfolge gemäß § 14 Absatz 1 BWaldG grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Zweck dieser Bestimmung sei es, dass den Waldbesitzern, die das Betreten dulden müssten, keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungs-Pflichten erwachsen sollen. Ein Waldbesitzer hafte daher nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch, das heißt die nicht als naturbedingt anzusehen seien.
Quelle : Versicherungsjournal 22.11.2023
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