Der Lüge überführt – Fahrtenbuchauflage für angeblichen Verkehrssünder
Kann ein Führer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden, weil sich der Halter der Tat bezichtigt, kann dieser dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 2. März 2022 entschieden (3 L 68/22.M).
Mit dem Fahrzeug eines Mannes war eine erhebliche Geschwindigkeits-Überschreitung begangen worden. Daraufhin teilte er der Bußgeldbehörde im Anhörungsfragebogen mit, dass er die Zuwiderhandlung begangen habe.
Damit war die Sache jedoch nicht ausgestanden. Denn die Behörde glich nachfolgend das Foto, das bei dem Verstoß angefertigt worden war, mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto des Fahrzeughalters ab.
Dabei gelangte sie zu der Überzeugung, von dem Mann belogen worden zu sein. Sie hielt es für unmöglich, dass er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits-Überschreitung der Fahrer seines Fahrzeugs gewesen war.
Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet
Die Bußgeldstelle forderte den vorgeblichen Verkehrssünder daher mehrfach dazu auf, den wahren Fahrer zu benennen. Da er darauf nicht reagierte, stellte sie das Verfahren schließlich ein. Gleichzeitig ordnete sie an, dass der Mann für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug führen müsse.
Daraufhin reichte der Autohalter beim Mainzer Verwaltungsgericht eine Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete er damit, dass er die Tat schriftlich eingeräumt habe. Ihm könne daher kein Verhalten vorgeworfen werden, das die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige.
Obliegenheit nicht nachgekommen
Dieser Argumentation wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es lehnte die Beschwerde als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts war der Fahrzeughalter seiner Obliegenheit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes in zumutbarer und möglicher Weise mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe, obwohl das Täterfoto augenfällig von seinem Ausweisfoto abwich, unrichtige Angaben gemacht, die eine Ermittlung des wahren Täters verhindert hätten. Er habe auch auf einen entsprechenden Hinweis der Bußgeldbehörde nicht reagiert.
Maßnahme habe eine präventive Funktion
Da der wahre Täter anhand des bei der Tat gefertigten Fotos nicht zu ermitteln gewesen sei, habe die Behörde zu Recht vom Autohalter verlangt, ein Fahrtenbuch zu führen. Denn eine solche Maßnahme habe keine strafende, sondern eine präventive Funktion.
„Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen möglich sind“, erklärte das Gericht abschließend in seiner Entscheidung
Quelle : Versicherungsjournal 08.03.2022
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