Kfz-Werkstatt muss sich fiktiven Unternehmensgewinn anrechnen lassen
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Auto einer Kfz-Werkstatt beschädigt, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur. Das gilt allerdings nur dann, wenn sein eigener Betrieb ausgelastet ist, so dass eine Reparatur in seiner eigenen Werkstatt nicht möglich ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26. Mai 2023 (VI ZR 274/22).
Geklagt hatte der Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Sein Werkstattwagen war bei einem von einem Dritten verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden. Anstatt das Auto in seiner eigenen Werkstatt zu reparieren oder es in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen, veräußerte er es.
Von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers forderte der Mann anschließend, den Schadenfall auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abzurechnen. Damit erklärte sich der Versicherer zwar einverstanden. Die fiktiven Reparaturkosten in Höhe von rund 4.000 Euro kürzte er jedoch um einen angenommenen Unternehmensgewinn von 20 Prozent.
Eine Frage der Auslastung der eigenen Werkstatt
Zu Recht, urteilten sowohl die Vorinstanzen als auch der von dem Geschädigten in Revision angerufene Bundesgerichtshof. Zwar habe ein Geschädigter, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb betreibt, bei der Beschädigung eines Werkstattwagens durch einen Dritten grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Kosten einer Fremdreparatur erstattet werden.
Fehlender Beweis zur Auslastungssituation
Die Darlegungs- und Beweislast, dass in seiner eigenen Werkstatt keine freien Kapazitäten für eine mögliche Reparatur seines eigenen Fahrzeugs vorhanden waren, treffe den Geschädigten. Zur seinerzeitigen Auslastungssituation seiner Werkstatt habe sich der Kläger aber nicht geäußert.
Er habe auch keine anderen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es zu der fraglichen Zeit nicht möglich gewesen sein sollte, dass sein Fahrzeug in seiner Werkstatt hätte repariert werden können. Der Kläger müsse sich daher bei der Abrechnung des Schadens den fiktiven Unternehmensgewinn anrechnen lassen.
Quelle : Versicherungsjournal 20.07.2023
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